(1) Wenn der Empfänger/die Empfängerin einer Anordnung zur Entfernung, zum Abbruch, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, welche im Sinne dieses Gesetzes verfügt wurden, nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde von Amts wegen und auf Kosten des/der Betroffenen vorgehen.