1. Wird bei den Kontrollen laut Artikel 8 oder nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung fehlen oder die im Beihilfeantrag angegebenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, so wird die Beihilfe nicht gewährt oder zur Gänze widerrufen. Wurde die Beihilfe bereits ausgezahlt, muss der oder die Begünstigte sie zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.
2. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.