1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von Viehausfällen.
2. Die Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt. Diese sieht vor, dass Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren bis zu 15.000 Euro De-Minimis-Beihilfen gewährt werden können.