1. Zum Zwecke der Zuteilung des Ergebnisgehalts wird pro Schuljahr ein Fonds bereitgestellt, welcher 32 Prozent der den Schulführungskräften laut Artikel 1 im entsprechenden Schuljahr, zustehenden Funktionszulagen – ohne Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts – entspricht.
2. Die Höhe der individuellen Ergebniszulage wird vom Direktor oder der Direktorin der Landesdirektion Berufsbildung unter Berücksichtigung des Grads der Erreichung der zu Beginn des Schuljahres zwischen diesem oder dieser und der einzelnen Schulführungskraft vereinbarten, mit einem Gesamtqualitätskonzept stimmigen Jahresziele bestimmt:
a) Diese Jahresziele beziehen sich auf die Bereiche Unterrichts- Personal- und Organisationsentwicklung.
b) Weitere Ziele und daraus abgeleitete Maßnahmen ergeben sich durch die Umsetzung von Reform- und Innovationsvorhaben, die für die Entwicklung des Bildungssystems von strategischer Bedeutung sind.
3. Für die Zuweisung der individuellen Ergebniszulage wird auch die von der Schulführungskraft in der Regel in Zweijahresabständen mit geeigneten, standardisierten Instrumenten und Verfahren ermittelte Qualität ihrer Führungsarbeit berücksichtigt.
4. Unter Wahrung des bereitgestellten Fonds gemäß Absatz 1 sowie der Bestimmungen laut Absatz 2 kann eine Ergebniszulage von bis zu 40 Prozent der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen jährlichen Funktionszulage zugeteilt werden. Bei einer zufrieden stellenden Bewertung steht jeder Schulführungskraft eine Ergebniszulage von mindestens 26 Prozent der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen jährlichen Funktionszulage zu.