1. Die Bestimmungen betreffend die Funktionszulage sowie die Kriterien und Modalitäten zur Festlegung der Funktionszulage kommen ab dem 01.01.2017 zur Anwendung.
2. Die Bestimmungen betreffend die Amtsführung kommen ab dem 01.01.2017 zur Anwendung.
3. Die Bestimmungen betreffend die Berechnung des Fonds für das Ergebnisgehalt kommen ab dem 01.01.2017 zur Anwendung; die Berechnung des Ergebnisgehalt bezieht sich demzufolge auf die im Zeitraum Januar 2017 bis August 2017 ausbezahlten Funktionszulagen. Für den Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2016 wird das Ergebnisgehalt nach den vormals geltenden Regeln berechnet. Die Dienstbewertung für das Schuljahr 2016/2017 erfolgt nach den vormals geltenden Kriterien sowie, beschränkt auf den Zeitraum von Januar 2017 bis August 2017 auf die vom vorhergehenden Artikel 4, Absatz 2 angeführten Bestimmungen, soweit diese anwendbar sind. Die im Zeitraum von Januar 2017 bis August 2017 erbrachten Überstunden werden nicht ausbezahlt bzw. von Amts wegen in Abzug gebracht.