1. Den Führungskräften der Berufs- und Fachschulen wird für die Dauer ihres Führungsauftrages eine Funktionszulage in 12 Monatsraten ausbezahlt. Die Funktionszulage wird unter Anwendung der Koeffizienten von 0,80 bis 1,50 nach Maßgabe der Kriterien und Modalitäten laut Artikel 2 festgelegt. Als Berechnungsgrundlage wird die der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende jährliche Besoldung der VIII. Funktionsebene herangezogen.
2. Die Koeffizienten laut Absatz 1 werden für die Dauer von vier Schuljahren, also bis einschließlich dem Schuljahr 2020/2021 festgelegt. Sollten sich im Aufgabenbereich der Schuldirektion im Laufe des Vierjahreszeitraums wesentliche Änderungen ergeben, wird der Koeffizient entsprechend angepasst.