1. Aufgrund der umfassenden Verantwortung für die Ergebnisse organisieren die Führungskräfte der Berufsschulen selbständig die Zeiten und Modalitäten ihrer Tätigkeit und passen diese flexibel den Erfordernissen der Berufsschule an. Während der didaktischen Tätigkeit wird eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von wenigstens 38 Stunden gewährleistet. Die Verteilung der Arbeitszeit wird zwischen dem Direktor oder der Direktorin der Landesdirektion Berufsbildung und der Führungskraft der Berufsschule im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung festgelegt und dem Personal der Schule zur Kenntnis gebracht.
2. Wenn bei außerordentlichen Bedürfnissen eine Unterbrechung oder Reduzierung der täglich oder wöchentlich bzw. aufgrund von Feiertagen zustehenden Ruhezeit erforderlich ist, muss der Führungskraft der Berufsschule jedenfalls der Ausgleich der aus Dienstgründen nicht genossenen Ruhezeit garantiert werden, sobald die außerordentlichen Bedürfnisse nicht mehr gegeben sind.
3. Ab dem 01.09.2017 sind die Führungskräfte der Berufsschulen keiner Stempelpflicht unterworfen. Ab dem 01.01.2017 erhalten die Führungskräfte der Berufsschulen keine Überstunden ausbezahlt.
4. Die Bestimmung der Absätze 1, 2 und 3 werden ab dem 01.09.2018 auch auf die Direktoren/innen der Musikschulen des Landes angewendet, wobei die jährliche Zielvereinbarung zwischen dem/der Landesmusikschuldirektorin und den Direktoren/innen der Musikschulen abgeschlossen wird.