(1) Die Kinderhorte, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie die Tagesmütter- und Tagesväterdienste verfügen über eine geeignete Auswahl an Lern-, Förder- und Spielmaterialien sowie, je nach Bedarf, über Transportmittel wie Kinderwagen.
(2) Die Lern-, Förder- und Spielmaterialien beziehen sich auf einzelne Entwicklungsstufen, greifen vielfältige Interessens- und Themengebiete auf und berücksichtigen verschiedene kulturelle Hintergründe.
(3) Die Auswahl der Materialien orientiert sich an den Ansprüchen und Erfordernissen des Rahmenplans laut Artikel 4 und wird regelmäßig aktualisiert.
(4) Die Materialien weisen mechanische Stärke, Stabilität und Brandsicherheit auf.