(1) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung sieht die Bildung altersheterogener Gruppen vor und gewährleistet Kontinuität hinsichtlich der Fachkraft-Kind-Beziehung; die Gruppengröße beträgt in der Regel bis zu 10 Kinder und kann bei Verfügbarkeit der Räumlichkeiten auf maximal 15 Kinder angehoben werden.
(2) Die Gruppenbildung gewährleistet eine ausgewogene Durchmischung von Alters- und Entwicklungsstufen der Kinder, gründet auf dem Prinzip des jahrgangsübergreifenden Lernens und ermöglicht eine individuelle Förderung der Kinder.
(3) Die Dienste nehmen unter Berücksichtigung des Alters, der Bindungsbedürfnisse und der Interessen der Kinder zeitweise eine Gruppenöffnung vor.
(4) Die Dienste fördern die Teilhabe der Kinder an internen gruppenübergreifenden Angeboten wie Musik, Bewegung, kreativem Gestalten und Ähnlichem.