(1) Den Kinderhorten, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie dem Tagesmütter- und Tagesväterdienst stehen Personen mit Koordinierungsaufgaben vor, die mit dem Verwaltungsbereich der Trägerkörperschaft und mit dem von Artikel 20 vorgesehenen pädagogischen Personal zusammenarbeiten.
(2) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren erfüllen schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:
(3) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren verfügen neben Kenntnissen im Bereich der Mitarbeiterkoordinierung bzw. -führung auch über Folgendes:
(4) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren werden je nach Umfang der Koordinierungsleistung auch für die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder eingesetzt, sofern sie über eine berufliche Qualifikation laut Artikel 15 verfügen.
(5) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren im Tagesmütter- und Tagesväterdienst sind nach Einzugsgebieten eingeteilt und prüfen, ob die Wohnungen der Tagesmütter und Tagesväter die Anforderungen im Hinblick auf die Eignung und Hygiene erfüllen.