(1) Die Fachkräfte in den Kinderhorten, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie im Tagesmütter- und Tagesväterdienst verfügen über die jeweils erforderliche Qualifikation im Bereich Frühpädagogik, die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung erworben wurde.
(2) Die Tagesmütter und Tagesväter sind nach Absolvierung eines zusätzlichen Ausbildungsmoduls im Ausmaß von mindestens 120 Stunden berechtigt, in Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten unter Anleitung einer Bezugsperson tätig zu sein.