(1) Die Ausstattung der Dienste umfasst auch eine Küche; die Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten sehen zumindest eine Teeküche vor.
(2) Die Küche muss über eine direkte Be- und Entlüftung von außen verfügen, um das Absaugen von Rauch, Dampf und Ausdünstungen zu gewährleisten; die Einrichtungen weisen eine getrennte Speisekammer auf.
(3) Die Einrichtungen gewährleisten bei der Aufbewahrung, Zubereitung, Verabreichung und Lieferung der Mahlzeiten die Einhaltung der Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene (HACCP).
(4) Die Trägerkörperschaften beauftragen wo nötig zusätzliches qualifiziertes Personal oder einen externen Dienst mit der Reinigung der Einrichtung sowie mit der Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten, wobei die geltenden Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene zu beachten sind.