(1) Die Trägerkörperschaften gewährleisten eine kontinuierliche pädagogische Begleitung der Fachkräfte durch Personen mit einem Hochschulabschluss in pädagogischer oder psychologischer Fachrichtung.
(2) Die Anzahl des pädagogischen Personals laut Absatz 1 richtet sich nach der Anzahl der Plätze; die Dienste sehen für jede Einrichtung und jeden Verbund von Tagesmüttern und Tagesvätern eine pädagogische Begleitung im Ausmaß von acht Wochenstunden je 20 Plätze vor.
(3) Das pädagogische Personal kooperiert mit den Koordinatorinnen und Koordinatoren und erfüllt folgende Aufgaben:
(4) Das pädagogische Personal im Tagesmütter- und Tagesväterdienst ist nach Einzugsgebieten eingeteilt.