(1) Die Fachkräfte sind verpflichtet, jährlich mindestens 24 Stunden Weiterbildung sowie zehn Stunden Fall- und Methodensupervision zu absolvieren.
(2) Die Teilnahme an den Weiterbildungen und an der Supervision findet in der Regel in der Arbeitszeit statt.
(3) Die Inhalte der Weiterbildungen orientieren sich an den Vorgaben und Erfordernissen des Rahmenplans laut Artikel 4.
(4) Die Teilnahme an der Grundausbildung und Weiterbildung in Erster Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern ist verpflichtend.