(1) Die Kinderhorte, Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten sichern die Einhaltung des numerischen Fachkraft-Kind-Verhältnisses laut Artikel 12 Absatz 1 auch wenn Personal ausfällt.
(2) Es stehen Vertretungskräfte zur Verfügung, die über eine berufliche Qualifikation laut Artikel 15 Absatz 1 verfügen und kontinuierlich in den Einrichtungen eingesetzt sind.
(3) Die Anzahl der Vertretungskräfte richtet sich nach der Anzahl der Plätze; die Dienste sehen für jede Einrichtung den ordnungsgemäßen Einsatz einer Vertretungskraft im Ausmaß von mindestens 9,5 Wochenstunden je 20 Plätze vor; bei Ausfall von Personal sind diese Wochenstunden gemäß Absatz 1 zu erhöhen.
(4) Die Vertretungskräfte werden je nach Bedarf auch für Projektausarbeitungen, Koordinierungstätigkeit oder Vertretungstätigkeit im Tagesmütter- und Tagesväterdienst eingesetzt.
(5) Die Vertretungskräfte wenden ausreichend Zeit dafür auf, um mit den Kindern vertraut zu werden und eine kontinuierliche Beziehung zu ihnen aufzubauen.
(6) Der Tagesmütter- und Tagesväterdienst bestimmt eine Vorgangsweise für die Ersetzung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters und arbeitet zu diesem Zweck nach Möglichkeit auch mit den Kindertagesstätten oder betrieblichen Kindertagesstätten zusammen.