(1) Die Einrichtungen befinden sich in einem gesunden und möglichst verkehrsberuhigten Umfeld fernab von Verschmutzungen, Müllablagerungen, Abwasserkanälen sowie Sumpfgewässern.
(2) Die Einrichtungen verfügen in der Regel über eine Fläche im Freien, die kindgerecht sowie anregungsreich gestaltet ist und regelmäßig genutzt wird.
(3) Die Fläche im Freien laut Absatz 2 definiert sich als Terrasse oder als Grünfläche mit mindestens 2,5 m2 pro Kind; es empfiehlt sich, Schaukeln, eine Rutschbahn, Kletterinsel, Sandkiste, Kinderfahrzeuge und einen Wasseranschluss als Grundausstattung vorzusehen.
(4) Fehlt die Fläche im Freien laut Absatz 2 nutzen die Dienste einen öffentlichen Park oder ein geeignetes Grüngelände in der Nähe, um den Kindern Bewegung, Klettern und Spielaktivitäten mit verschiedenen Materialien und Geräten zu ermöglichen.