10.1 BAU- UND RAUMORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Die Einrichtungen verfügen über die entsprechende Benutzungsgenehmigung oder haben eine solche beantragt.
Die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen im Bereich architektonischer Hindernisse müssen erfüllt werden.
In den Beratungsräumen müssen angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre getroffen werden.
10.2 LAGE UND ZUGÄNGLICHKEIT
Die Einrichtungen müssen für Kinder und Menschen mit Beeinträchtigung leicht erreichbar sein und über das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sein.
10.3 BRANDSCHUTZ UND NOTFÄLLE
Die geltenden Brandschutzvorschriften werden beachtet.
Die Einrichtung verfügt über ein Notversorgungsset, dessen Ausstattung den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandards entspricht.