Diese Richtlinien definieren den mit Landesgesetz vom 6. November 1989, Nr. 10, errichteten Frauenhausdienst, dessen Mindeststandards sowie die Personalparameter und die Verfahrenskriterien, welche Sozialdienste einhalten müssen, damit sie die Ermächtigung und Akkreditierung im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen”, in geltender Fassung, erhalten können.