1. Die Stellen für besondere schulische Angebote, die ganzjährig verfügbar sind:
a) werden anhand der Maßnahmen der Verwendungen und provisorischen Zuweisungen durch das Schulamt besetzt oder
b) dienen der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals durch die Schule.
2. Die Stellen gemäß Absatz 1 werden an die Bewerberinnen und Bewerber, die ohne Vorbehalt in die definitiven Landes- oder Schulranglisten des Schuljahres, auf das sich das besondere schulische Angebot bezieht, eingetragen sind, aufgrund der eigenen Ranglisten laut Artikel 5 unter Einhaltung der Reihenfolge vergeben. Lehnt eine Bewerberin oder ein Bewerber die angebotene Stelle ab, wird diese der nachfolgenden Bewerberin oder dem nachfolgenden Bewerber angeboten bis die Rangliste aufgebraucht ist.
3. Nimmt keine der Bewerberinnen oder der Bewerber in der Rangliste das Stellenangebot für das besondere schulische Angebot an, kann die Stelle nicht über das Verfahren zur Stellenbesetzung, das mit dem gegenwärtigen Beschluss festgelegt wird, besetzt werden.
4. Für die Aufnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird von der Schule ein befristeter Arbeitsvertrag für jene Wettbewerbsklasse erstellt, für die der Bewerber oder die Bewerberin, der/die das Stellenangebot für die Umsetzung des besonderen schulischen Angebotes angenommen hat, die Lehrbefähigung oder den gültigen Studientitel für die entsprechende Schulstufe besitzt.