1. Für jedes besondere schulische Angebot wird eine eigene Rangliste aufgrund der Ergebnisse des Ausleseverfahrens von der Kommission laut Artikel 4 Absatz 3 vorbereitet. Diese Ranglisten werden mit Dekret des Schulamtsleiters genehmigt und auf der Homepage sowie auf der Anschlagtafel des Schulamtes veröffentlicht.
2. Die Gültigkeit der Ranglisten ist auf die Dauer des besonderen schulischen Angebots begrenzt. Am Ende des Dreijahresplans des Bildungsangebotes verlieren sie jedenfalls ihre Gültigkeit.