1. Kriegs- und Dienstinvaliden, bei denen eine klinische Indikation vorliegt, können die Hotelkosten für Thermalkuren für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen, bei Trinkkuren in Montecatini von höchstens 13 Tagen, vergütet werden. Das mit der Invalidenbetreuung betraute fachärztliche Personal des gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirkes genehmigt und verschreibt der Person mit Invalidität die Thermalkuren.
2. Der An- und Abreisetag zählt nur als ein Tag.
3. Die Vergütung kann gewährt werden, sofern die Person im selben Jahr keine finanzielle Leistung für Klimakuren und Therapieaufenthalte erhalten hat.
4. Von dieser Fürsorgeleistung ist ausgeschlossen, wer drei Jahre in Folge Zyklen von Thermalkuren beansprucht hat. Davon ausgenommen sind jene Personen, die sich erneut in einer akuten Phase der Versehrtheit befinden, für die sie die Rente erhalten haben, oder bei denen sich die Invalidität verschlechtert hat. In beiden Fällen bedarf es einer Bescheinigung des für die Invalidenbetreuung zuständigen fachärztlichen Personals des Gesundheitsbezirkes.
5. Die Vergütung der Aufenthaltskosten umfasst die Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder nur die Verpflegungskosten, falls die Person mit Invalidität keine Unterkunftskosten zu bestreiten hat. Die zu den Kuren zugelassenen Personen mit Invalidität können sich in Hotels oder Kuranstalten ihrer Wahl aufhalten.
6. Ist die Person mit Invalidität nicht in der Lage, die Anforderungen des Alltags selbstständig zu bewältigen, können auch die Kosten für die Begleitperson vergütet werden, sofern das zuständige Amt des Gesundheitsbezirks die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt.