1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Vergütung von Hotelkosten für Thermalkuren zugunsten von Kriegs- und Dienstinvaliden gemäß Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, und Artikel 22 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
2. Diese Leistung kann den Kriegsinvaliden (Ex-Soldaten oder Zivilpersonen) und ordentlichen Dienstinvaliden gewährt werden,
a) wenn sie eine Rente der Kategorien 1 bis 8 laut Tabelle A beziehen, die dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 23. Dezember 1978, Nr. 915, in geltender Fassung, beiliegt, oder
b) im Besitz des Befundes der zuständigen Ärztekommission sind und auf das Dekret über die Gewährung der Rente warten. Aus dem Befund muss Folgendes hervorgehen:
1) die Zuerkennung einer der Kategorien laut Buchstabe a),
2) dass die Versehrtheit dienst- oder kriegsbedingt ist.
3. Die Leistung kann darüber hinaus jenen gewährt werden, denen eine angemessene Entschädigung für die im Dienst zugezogene Versehrtheit anerkannt wurde, die einer der Kategorien laut Absatz 2 Buchstabe a) zugeordnet werden kann.