(1) Die während der Kurse geleistete Arbeitszeit ist Teil des Jahresarbeitskontingents.
(2) Der Kommandant legt gleichzeitig mit dem Kursprogramm die zu leistende Arbeitszeit fest. Innerhalb Jänner arbeitet der Kommandant, nach Anhörung der Gewerkschaften, einen groben Plan für die Kurse aus und legt außerdem die Organisation der Rangwechsel und der Berufsprofile fest.
(3) In der Regel erfolgt der Unterricht von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr.
Die Kurse werden nach Möglichkeit so organisiert, dass für die Bediensteten im Turnusdienst die geleisteten Stunden während der Fortbildung die Anzahl der normalerweise im Turnusdienst geleisteten Stunden nicht unterschreiten.
(4) Das zu schulende Personal, mit Ausnahme des neu eingestellten Personals in Berufsausbildung, kann im Notfall für den operativen Dienst herangezogen werden. Es wird für die Erreichung der erforderlichen Mindestanzahl an Personal im 24-Stunden Turnusdienst gemäß Artikel 10, Absatz 1 nicht mitgezählt. Alle außerhalb der Schulungszeit geleisteten Stunden werden, in juridischer und wirtschaftlicher Hinsicht, als Überstunden betrachtet.