(1) Die Durchschnittsdauer der Arbeitszeit im Zeitraum von sieben Tagen darf das Ausmaß von 48 Stunden, Überstunden eingeschlossen, nicht überschreiten. Besagte Durchschnittsdauer wird über einen Zeitraum von nicht mehr als 4 Monaten berechnet. Im Katastrophenfall und in Situationen, in denen der Notstand gemäß geltenden staatlichen Bestimmungen oder Landesbestimmungen ausgerufen wird, wird die besagte Durchschnittsdauer im Verhältnis zur Jahresarbeitszeit gemäß Artikel 5 dieses Bereichskollektivvertrags über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet.