(1) Die Berufsfeuerwehr steht zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben des Feuerwehrdienstes in ständiger Alarmbereitschaft, 24 Stunden täglich, jeden Tag des Jahres. Die in diesem Bereichskollektivvertrag angeführten Aufgaben erfordern für das Personal eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit, die nachfolgend geregelt wird.