(1) Im Katastrophenfall und in Situationen, in denen gemäß Artikel 8, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15 der Notstand ausgerufen wird, ist der Kommandant ermächtigt, im Verhältnis zur Schwere des Ereignisses und für die unbedingt notwendige Zeit, die Verdoppelung der Turnusse für jenes Personal vorzusehen, das nicht am Schauplatz des Notfalls eingesetzt ist. Die Verdoppelung der Turnusse kann das gesamte Personal oder einen Teil desselben betreffen.
(2) Für das in den Außendienst entsandte Personal legt der Kommandant, hinsichtlich der Schwere des Ereignisses und der damit einhergehenden Erfordernisse, die Dauer der Zeitabschnitte fest, in denen die folgenden operativen Phasen Anwendung finden, um sich der Notlage zu stellen:
• 1. Phase, in der eine Arbeitszeit von 24 Stunden täglich geleistet wird;
• 2. Phase, in der eine Arbeitszeit von 16 Stunden täglich geleistet wird;
• 3. Phase, in der eine Arbeitszeit von 12 Stunden täglich geleistet wird.
Der Personalwechsel erfolgt spätestens nach 7 Tagen des Verbleibs in der 1. Phase, nach 10 Tagen in der 2. Phase und nach 14 Tagen in der 3. Phase.
(3) Nach der Rückkehr vom Außendienst gemäß Absatz 2 hat das Personal Anrecht auf eine Mindestruhezeit von 24 Stunden im Falle eines Dienstes der 3. Phase und von 48 Stunden im Falle eines Dienstes der 1. und 2. Phase, bevor es wieder in die ordentlichen Turnusse eingegliedert wird. Die Stunden der Ruhezeit laufen ab dem Zeitpunkt der Ankunft am Dienstsitz.
(4) Falls das der 2. oder 3. Phase zugeteilte Personal zusätzlich zur vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, steht für diese Dienstleistung die Überstundenvergütung zu.
(5) Die Zeit von der Abfahrt bis zur Rückkehr an den Dienstsitz wird als Arbeitszeit anerkannt.
(6) Im Falle eines Dienstes, der mit der staatlichen Berufsfeuerwehr koordiniert wird, übt das betroffene Personal die eigene Tätigkeit mit denselben Arbeitszeiten der Kolleginnen und Kollegen der staatlichen Berufsfeuerwehr aus.