(1) Dem Personal wird eine besondere Arbeitszeitgliederung zugeteilt, um die spezifischen Aufgaben der Berufsfeuerwehr bestmöglich erfüllen zu können. Diese Aufgaben werden teilweise rund um die Uhr und zum Teil an Werktagen erfüllt.
(2) Der Kommandant legt einen Dienstplan fest, in dem für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin die zugeteilte tägliche Arbeitszeit geregelt wird. Diese Planung erfolgt in zwei Phasen: eine Jahresplanung gleichzeitig mit der Planung des ordentlichen Urlaubes und mit einer groben Planung der zu leistenden Turnusdienste, sowie eine detaillierte Monatsplanung, die dazu dient, allfälligen nachträglich aufgetretenen spezifischen Erfordernissen gerecht zu werden.
Der Entwurf der detaillierten Monatsplanung kann 15 Tage vor Monatsbeginn eingesehen werden.
Bei der Planung wird berücksichtigt, dass dem Personal in der Regel nach dem Nachtdienst eine Ruhepause von 24 Stunden zusteht.
(3) Für den Tagdienst gelten folgende Arbeitszeiten:
- 9 Stunden: von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
- 4 Stunden: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Um spezifische Diensterfordernisse zu decken, wird das Personal auch in Turnusdiensten rund um die Uhr wie folgt eingesetzt:
- 12 Stunden: von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr
- 12 Stunden: von 19.00 Uhr bis 07:00 Uhr.
Es sind Abweichungen ausschließlich beim Dienstbeginn/Dienstende von +/- 15 Minuten zulässig, vorbehaltlich der Einhaltung der Gesamtdauer des Tagessolls von 9 bzw. 4 Stunden.
(4) Das Personal hat alle 7 Tage, zusätzlich zu den Stunden der täglichen Ruhepause, Anrecht auf einen freien Tag, der in der Regel auf den Sonntag fällt.
Falls es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, die tägliche oder wöchentliche Ruhepause wahrzunehmen, oder falls der arbeitsfreie Tag nicht auf den Sonntag fällt, wird dieser Tag monatlich eingeplant, wobei auch die etwaigen persönlichen Erfordernisse des Personals berücksichtigt werden.