(1) Die Gewährleistung der Aufgaben der Berufsfeuerwehr erfordert den Einsatz des Personals mit wechselnden Arbeitsturnussen von 12 Stunden, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die Arbeit wird nach einem Jahresturnusplan ausgeführt, der regelmäßige Turnusreihenfolgen vorsieht.
(2) Der Turnusplan wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu Beginn eines jeden Jahres für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin erstellt und umfasst jeweils das gesamte Kalenderjahr. Er wird in der Regel einen Monat vor Jahresbeginn mitgeteilt.
(3) Das Personal arbeitet grundsätzlich im Turnusdienst auf 24 Stundenbasis, der in folgende Teilturnusse unterteilt ist:
(4) Im Jahresplan werden auch periodische Freischichten vorgesehen, um der besonderen Gliederung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen und die individuelle Jahresarbeitszeit nicht zu überschreiten.