(1) In Abweichung zum Art. 3, Absatz 5 des Bereichskollektivvertrags zur Arbeitszeit des Landespersonal vom 24. November 2009 hat das Personal im Turnusdienst laut Art. 11 alle 8 Tage Anrecht auf eine Ruhepause von wenigstens 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den täglichen Ruhestunden gemäß Art. 3, Absatz 3 des genannten Arbeitszeitvertrages zu kumulieren sind.
(2) Abweichend von Art. 3, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrags zur Arbeitszeit des Landespersonal vom 24. November 2009 gelten außerdem folgende Regelungen: