(1) Als arbeitsfreie Tage gelten jene, an denen, laut persönlichem wöchentlichen Stundenplan, kein Dienst zu leisten ist. Für die Leistung von Überstunden an arbeitsfreien Tagen steht mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 die Stundenvergütung gemäß Absatz 2 von Artikel 90 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008 zu.