1. Die Autonome Provinz Bozen anerkennt und unterstreicht die große erzieherische, bildnerische und kulturelle Bedeutung eines Studienaufenthalts der Schülerinnen und Schüler im Ausland. Die Schulen sind angehalten, diese Erfahrungen zu erleichtern und zu unterstützen.
2. Der Studienaufenthalt im Ausland wird als integrierender Teil des persönlichen Bildungswegs der Südtiroler Schülerinnen und Schüler anerkannt. Die während des Studienaufenthalts gemachten Erfahrungen werden für die Wiedereingliederung an der Herkunftsschule anerkannt und im Sinne einer erfolgreichen Weiterführung des Bildungsweges der Schülerinnen und Schüler bewertet.
3. Die vorliegende Regelung legt ab dem Schuljahr 2014/2015 in Durchführung von Artikel 12, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 die Kriterien für die Bewertung von Schülerinnen und Schülern fest, die höchstens ein Schuljahr oder einen Teil eines Schuljahres im Ausland absolvieren. Sie enthält ferner die Verpflichtungen der Schülerinnen und Schüler und der Schulen vor, während und nach dem Aufenthalt im Ausland.