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Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 658
Bewertung von Schülerinnen und Schülern der Oberschulen Südtirols, welche ein Schuljahr oder einen Teil des Schuljahres im Ausland absolvieren

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN DER OBERSCHULEN SÜDTIROLS, WELCHE EIN SCHULJAHR ODER EINEN TEIL DES SCHULJAHRES IM AUSLAND ABSOLVIEREN

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

1. Die Autonome Provinz Bozen anerkennt und unterstreicht die große erzieherische, bildnerische und kulturelle Bedeutung eines Studienaufenthalts der Schülerinnen und Schüler im Ausland. Die Schulen sind angehalten, diese Erfahrungen zu erleichtern und zu unterstützen.

2. Der Studienaufenthalt im Ausland wird als integrierender Teil des persönlichen Bildungswegs der Südtiroler Schülerinnen und Schüler anerkannt. Die während des Studienaufenthalts gemachten Erfahrungen werden für die Wiedereingliederung an der Herkunftsschule anerkannt und im Sinne einer erfolgreichen Weiterführung des Bildungsweges der Schülerinnen und Schüler bewertet.

3. Die vorliegende Regelung legt ab dem Schuljahr 2014/2015 in Durchführung von Artikel 12, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 die Kriterien für die Bewertung von Schülerinnen und Schülern fest, die höchstens ein Schuljahr oder einen Teil eines Schuljahres im Ausland absolvieren. Sie enthält ferner die Verpflichtungen der Schülerinnen und Schüler und der Schulen vor, während und nach dem Aufenthalt im Ausland.

Artikel 2
Verpflichtungen vor dem Aufenthalt im Ausland

1. Schülerinnen und Schüler der Oberschulen Südtirols, welche ein Schuljahr oder einen Teil des Schuljahres eine Schule im Ausland besuchen wollen, teilen der Schulfüh-rungskraft bis zum 31. März ihre Absicht mit, einen Teil oder das gesamte darauffolgende Schuljahr im Ausland absolvieren zu wollen. Sie teilen der Schulführungskaft, in der Regel bis zum 15. Mai, die Schule mit, welche sie im darauffolgenden Schuljahr besuchen wollen, wobei sie, falls möglich, auch die Klassenstufe und den Fächerkanon angeben.

2. In der Regel bestimmt der zuständige Klassenrat innerhalb Schulende die grundlegenden Kompetenzen in den für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächern der nicht in der Herkunftsschule besuchten Klasse, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs unmittelbar notwendig sind. Die für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächer werden von den jeweiligen Schulämtern in Absprache mit den Schulführungskräften festgelegt. Der Klassenrat bestimmt aus seinem Kreis eine Tutorin oder einen Tutor, welche oder welcher die Aufgaben laut Artikel 3 erfüllt.

3. Die Schulführungskraft schließt mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler, bzw. bei Volljährigkeit auch mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern selbst, so früh wie möglich, eine Vereinbarung mit folgenden Inhalten ab:

  1. Auflistung der an der Schule im Ausland besuchten Fächer;
  2. Informationspflichten und Pflichten zur Vorlage von Dokumenten seitens der Schülerinnen und Schüler;
  3. grundlegende Kompetenzen der für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächer der nicht an der Herkunftsschule besuchten Klasse, wie sie vom Klassenrat gemäß Absatz 2 definiert wurden;
  4. Hinweis darauf, dass nach der Rückkehr über die im Ausland nicht belegten oder negativ bewerteten für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächer eine Ergänzungsprüfung über die grundlegenden Kompetenzen abgelegt werden muss.

Artikel 3
Tutorinnen und Tutoren

1. Die/Der vom Klassenrat namhaft gemachte Tutorin/Tutor ist Ansprech- und Beratungsperson für die betroffenen Schü-lerinnen und Schüler vor, während und nach dem Auslandsaufenthalt. Sie/Er begleitet und dokumentiert den Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler während des Auslandsaufenthalts. Sie/Er berichtet dem Klassenrat periodisch über den Studien-fortschritt der Schülerinnen und Schüler und leitet diesem alle Informationen weiter, welche für die Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler an der Herkunftsschule von Belang sind. Außerdem unterstützt sie/er die Schülerinnen und Schüler bei der Auswahl der fakultativen Tätigkeiten an der Gastschule. Diese Auswahl muss sich weitmöglichst am Schulprogramm der Herkunftsschule orientieren.

2. ABSCHNITT
RÜCKKEHR AUS DEM AUSLAND NACH DEM UNTERRICHTSENDE

Artikel 4
Ergänzungsprüfungen – Zulassung zur nächsten Klassenstufe

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, in den für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächern, welche an der Auslandsschule entweder nicht belegt wurden oder welche dort negativ bewertet wurden, innerhalb 31. August eine Ergänzungsprüfung über die grundlegenden Kompetenzen gemäß Artikel 2, Absatz 2 abzulegen, damit eine globale Bewertung vorgenommen werden kann, welche die Zuweisung des Schulguthabens erlaubt.

2. Falls die für die Schülerbewertung zuständige Auslandskörperschaft den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Bewertung nicht innerhalb 10. August offiziell mitteilt, können diese den Aufschub eventueller Ergänzungsprüfungen gemäß Absatz 1 bis spätestens 15. September beantragen. Die Ergänzungsprüfungen können aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen ebenfalls bis spätestens zum 15. September verschoben werden.

3. Bei der Entscheidung des Klassenrates über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur nächsten Klassenstufe werden die Bewertungselemente der Auslandsschule, das Ergebnis der eventuellen Ergänzungsprüfun-gen sowie die Hinweise der Tutorin oder des Tutors berücksichtigt.

Artikel 5
Zuweisung des Schulguthabens

1. Der jeweils zuständige Klassenrat weist den betroffenen Schülerinnen und Schülern das Schulguthaben für das im Ausland besuchte Schuljahr zu. Dafür berücksichtigt er insbesondere die Bewertungen an der Auslandsschule, die Hinweise der Tutorin oder des Tutors und das Ergebnis der eventuellen Ergänzungsprüfungen.

Artikel 6
Unterstützung nach der Wiedereingliederung

1. Auf der Grundlage eines Gesprächs, welches mit den aus dem Ausland zurückkehrenden Schülerinnen und Schülern nach der Wiedereingliederung und Zuweisung des Schulguthabens geführt wird, legt der zuständige Klassenrat die erforderlichen Unterstützungs- und Aufholmaßnahmen fest, um den Schülerinnen und Schülern die Weiterführung des Bildungsweges zu erleichtern. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diese Unterstützungsmaßnahmen zu nutzen.

3. ABSCHNITT
RÜCKKEHR AUS DEM AUSLAND WÄHREND DES SCHULJAHRES

Artikel 7
Unterstützung bei der Wiedereingliederung

1. Der Klassenrat bewertet innerhalb der ersten drei Schulwochen nach der Rückkehr auf der Grundlage der vorgelegten Dokumentation sowie der Beobachtungen und Gespräche der einzelnen Lehrpersonen die beim Auslandsaufenthalt erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und legt die geeigneten Aufhol- und Unterstützungsmaßnahmen fest, um den betroffenen Schülerinnen und Schülern die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs zu erleichtern.

2. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die vom Klassenrat festgelegten Aufhol- und Unterstützungsmaßnahmen in den Fächern zu nutzen. Für die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen muss den Schülerinnen und Schülern ein angemessener Zeitrahmen zuerkannt werden.

Artikel 8
Zwischenbewertung

1. Schülerinnen und Schüler, die weniger als ein Drittel der Unterrichtszeit vor einer Zwischenbewertung an der Herkunftsschule anwesend waren, erhalten nur in jenen Fächern eine Zwischenbewertung, in denen von der ausländischen Schule ausreichende Bewertungselemente übermittelt wurden, welche eventuell durch Bewertungselemente nach der Rückkehr ergänzt werden konnten.

 

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