Die Bewertung der Ansuchen für die Ausübung der Tätigkeit des befähigten Lärmschutztechnikers / der befähigten Lärmschutztechnikerin wird vom Amt für Luft und Lärm gemäß den genannten Kriterien innerhalb von 60 Werktagen ab Empfang durchgeführt.
Die nicht nur gelegentliche Ausübung der Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der Dauer, der Anzahl und der Bedeutung der in den einzelnen Jahren ausgeführten Arbeiten bewertet.
Andere Tätigkeiten im Bereich Lärm, die nicht in den Umweltbereich fallen, wie z.B. Messungen im Sinne des GeD Nr. 81/2008, werden bei der Bewertung der Dauer der beruflichen Tätigkeit gemäß Artikel 2, Absatz 7, des Gesetzes vom 26. Oktober 1995, Nr. 447, zusätzlich berücksichtigt.
Aufgrund der Anerkennung werden die befähigten Techniker in ein eigenes Verzeichnis eingetragen, welches beim Amt für Luft und Lärm aufliegt und auf der Internetseite der Landesagentur für Umwelt veröffentlicht wird.
Die befähigten Lärmschutztechniker, welche von anderen Regionen oder von der Autonomen Provinz Trient anerkannt wurden, können die Tätigkeiten in der Autonomen Provinz Bozen ausüben, sofern sie vorher dem Amt für Luft und Lärm eine Abschrift der Anerkennung übermitteln.
Nach abgeschlossener Überprüfung und aufgrund der Bewertungen wird die Eintragung oder nicht Eintragung in das Landesverzeichnis der befähigten Lärmschutztechniker den Antragstellern mitgeteilt.