Die Schulungspflicht besteht für Betriebsangestellte, die folgende Tätigkeiten durchführen:
Kategorie A)
- Herstellung und Zubereitung von leicht verderblichen Lebensmitteln,
- Herstellung und Zubereitung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung,
- Herstellung und Zubereitung von Mahlzeiten, welche für Schulen, Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen bestimmt sind.
Kategorie B)
- Verabreichung von Lebensmitteln,
- Herstellung und Zubereitung von nicht leicht verderblichen Lebensmitteln,
- Transport und Verkauf von Lebensmitteln, welche bestimmte Temperaturen für die Konservierung benötigen.
Betriebsangestellte, die nicht in die Kategorien A und B fallen sowie jene, die im Rahmen der Primärproduktion laut Art. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 tätig sind, unterliegen keiner Schulungspflicht. Für sie bleibt eine allgemeine Unterweisungspflicht aufrecht, die nicht eigens dokumentiert werden muss.