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Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542
Schulungsmaßnahmen für die Betriebsangestellten, die mit Lebensmitteln umgehen

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die Schulungsmaßnahmen für die Betriebsangestellten, die mit Lebensmitteln umgehen, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, gemäß Anlage A, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.

Anlage A

Schulungsmaßnahmen für die Betriebsangestellten, die mit Lebensmitteln umgehen

1. Schulungspflicht

Alle Betriebsangestellten, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden. Für die Einhaltung der Schulungsverpflichtung ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verantwortlich. Die Schulung kann durch den Lebensmittelunternehmer/die Lebensmittelunternehmerin selbst, eine von ihm/ihr beauftragte Person oder durch Dritte, einschließlich E-Learning, durchgeführt werden.

2. Betroffene Berufsgruppen

Die Schulungspflicht besteht für Betriebsangestellte, die folgende Tätigkeiten durchführen:

Kategorie A)

- Herstellung und Zubereitung von leicht verderblichen Lebensmitteln,

- Herstellung und Zubereitung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung,

- Herstellung und Zubereitung von Mahlzeiten, welche für Schulen, Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen bestimmt sind.

Kategorie B)

- Verabreichung von Lebensmitteln,

- Herstellung und Zubereitung von nicht leicht verderblichen Lebensmitteln,

- Transport und Verkauf von Lebensmitteln, welche bestimmte Temperaturen für die Konservierung benötigen.

Betriebsangestellte, die nicht in die Kategorien A und B fallen sowie jene, die im Rahmen der Primärproduktion laut Art. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 tätig sind, unterliegen keiner Schulungspflicht. Für sie bleibt eine allgemeine Unterweisungspflicht aufrecht, die nicht eigens dokumentiert werden muss.

3. Zeitpunkt der Schulung

Die Schulungen sind erstmalig bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, auch für Saisons- und Aushilfskräfte, durchzuführen, indem die Betriebsangestellten über die hygienischen Besonderheiten ihres Arbeitsplatzes im Hinblick auf betriebsinterne Maßnahmen und Kontrollen informiert und über mögliche Auswirkungen ihres Verhaltens auf das Produkt aufgeklärt werden.

Bei Änderung der spezifischen betrieblichen Hygienerisiken, bei Inkrafttreten von neuen Bestimmungen und bei Auftreten von Mängeln sollten Folgeschulungen durchgeführt werden.

4. Inhalt der Erstschulung

Die Schulung muss sich auf alle Hygienebereiche beziehen, die für die Arbeitstätigkeit relevant sind und sowohl die theoretische Unterweisung als auch die praktische Umsetzung am Arbeitsplatz umfassen. Sie kann je nach Arbeitsplatz Folgendes beinhalten:

- Verarbeitungs- und Produktionshygiene, zum Beispiel Einhaltung der Kühlkette und Lagertemperaturen,

- Rohstoff-, Lager- und Transporthygiene, zum Beispiel Temperaturanforderungen, Maßnahmen zur Erkennung von Schädlingsbefall, Kontaminationsformen durch Schädlinge, gesundheitliche Folgen sowie Möglichkeiten zur Vorbeugung von Schädlingsbefall und Bekämpfungsmaßnahmen,

- Personalhygiene, zum Beispiel Darstellung persönlicher und betriebsspezifischer Hygieneregeln (Händereinigung und gegebenenfalls Desinfektion, angemessene Arbeitskleidung, Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen),

- Raum- und Anlagenhygiene, zum Beispiel Grundkenntnisse über Reinigung und Desinfektion, Maßnahmen, Auswahl und Anwendung geeigneter Mittel sowie Aufzeigen von Gefährdungen, zum Beispiel durch unzureichende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie durch Fremdkörper,

- Entsorgungshygiene, zum Beispiel hygienische Behandlung von Wertstoffen und Abwässern,

- einschlägige Vorschriften des Lebensmittelrechtes und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Vorschriften.

5. Zusätzliche Inhalte der Schulung für den Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln

Im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln sind auf jeden Fall folgende spezielle Schulungen erforderlich:

- Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels,

- hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels,

- Lebensmittelrecht,

- Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung,

- betriebliche Eigenkontrolle und Rückverfolgbarkeit,

- hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels,

- Anforderung an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels,

- Vermeidung einer nachhaltigen Beeinflussung des Lebensmittels,

- Reinigung und Desinfektion.

6. Befreiung von der Erstschulungspflicht

Personen mit entsprechender Fachausbildung sind von den Erstschulungen befreit; für sie besteht lediglich die Empfehlung für Folgeschulungen.

Als Fachausbildung werden auf jeden Fall die nachfolgenden Studientitel und Berufsabschlüsse anerkannt:

- Laureat in Allgemeinmedizin,

- Laureat in Veterinärmedizin,

- Laureat in Biologie,

- Laureat in Ernährungswissenschaften,

- Laureat in den Bereichen Ernährung und Umwelt,

- Laureat in Biotechnologie,

- Laureat in Chemie,

- Laureat in Pharmazie,

- Laureate in Agrarwissenschaften und Agrartechnologie und in Lebensmittelwissenschaften und -technologie,

- Laureat in Tierwissenschaften und Tierhaltung oder entsprechende Laureate der alten Studienordnung laut Ministerialdekret vom 9. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 7. Oktober 2009, Nr. 233, oder entsprechende Laureate der ersten Ebene laut Ministerialdekret vom 3. November 1999, Nr. 509, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 4. Jänner 2000, Nr. 2, und Ministerialdekret vom 22. Oktober 2004, Nr. 270, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 12. November 2004, Nr. 266, oder gesetzlich den obgenannten Studientiteln gleichgestellte Titel sowie die Eintragung in die Berufsliste der Landwirtschaftstechniker und Landwirtschaftstechniker mit Laureat,

- Laureat im Bereich Land- und Forstwirtschaft,

- Meister-, Gesellenbrief oder Lehrabschluss als Bäcker/ Bäckerin, Konditor/Konditorin, Metzger/ Metzgerin, Speiseeishersteller/ Speiseeisherstellerin, Koch/Köchin, Servierfachkraft, Verkäufer/ Verkäuferin, Lagerverwalter/Lagerverwalterin, Drogist/ Drogistin, Laborassistent/Laborassistentin, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/Assistentin,

- Abschluss einer Hotelfachschule,

- Abschluss einer Oberschule für Landwirtschaft,

- Abschluss einer Fachschule für Landwirtschaft, für Hauswirtschaft und Ernährung oder einer Berufsfachschule für Konditorei/Bäckerei, für Kochen und für Service,

- Fachkraft für Nahrungsmittelgewerbe,

- Fachkraft für Lebensmitteltechnik,

- Fachkraft für Ernährungswirtschaft,

- Techniker/Technikerin für Ernährung und Lebensmittel,

- Molkereifachmann/Molkereifachfrau,

- alle Personen, die die Voraussetzungen zur Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes Nr. 7/2008 (Regelung des „Urlaub auf dem Bauernhof“) des Landesgesetzes Nr. 58/1988 („Gastgewerbeordnung“), des Landesgesetzes Nr. 1/2008 („Handwerksordnung“) oder des Landesgesetzes Nr. 7/2000 („Neue Handelsordnung“) vorweisen können. Hier ist eine Mindestausbildung bereits durch die gesetzlichen Bestimmungen notwendig,

- Abschluss einer Berufsschule für Handel.

Bereits genossene gleichwertige Schulungsmaßnahmen, im Sinne dieses Beschlusses, auch außerhalb des Landes, werden auf jeden Fall anerkannt.

7. Nachweis der Schulung

Die Durchführung der Schulung und die Teilnahme der Mitarbeitenden müssen dokumentiert werden. Der entsprechende Nachweis umfasst folgende Angaben:

- Name, Nachname, Geburtsdatum des/der Betriebsangestellten, der/die mit Lebensmitteln umgeht,

- Zuständigkeitsbereich des/der Betriebsangestellten mit Angabe der Kategorie (A oder B),

- Inhalt der Schulung,

- Ort und Art der durchgeführten Schulung,

- Datum und Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin und der ausgebildeten Person.

Der Nachweis muss auf Verlangen der Kontrollorgane bei der Lebensmittelüberwachung vorgelegt werden.

8. Übergangsregelung

Die obgenannten Betriebsangestellten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses bereits in einem Lebensmittelunternehmen tätig sind und weder über eine entsprechende Fachausbildung verfügen noch im Besitz des Nachweises einer Erstschulung sind, müssen die entsprechende Schulung innerhalb von 18 Monaten ab Veröffentlichung des gegenständlichen Beschlusses absolvieren.

Als Erstschulung gilt auch der Besuch einer Schulung oder Weiterbildung, auch im Rahmen der Berufsausbildung, deren Inhalte jener von Artikel 4 und/oder 5 entsprechen und die innerhalb der Veröffentlichung gegenständlicher Maßnahme im Amtsblatt abgeschlossen wurde.

 

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