(1) Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis können in den letzten drei Schuljahren vor Erreichen des Anrechts auf die Versetzung in den Ruhestand beantragen, dass ihre Unterrichtszeit reduziert wird. Das Stundenpensum darf in diesem Fall nicht weniger als 75 Prozent der Unterrichtszeit bei einer Vollzeitstelle betragen. Diese Reduzierung kann gewährt werden, wenn die Lehrperson den Antrag auf die Versetzung in den Ruhestand einreicht und in der restlichen Arbeitszeit für andere didaktische Tätigkeiten oder für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten eingesetzt werden kann.
(2) Die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge legt die Personalabteilung auf Vorschlag der zuständigen Bildungsbereiche nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften fest.