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u') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
Bereichsabkommen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich und Gegenstand)

(1) Dieses Abkommen gilt für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen.

(2) Dieses Abkommen setzt die bereichsübergreifenden Kollektivverträge vom 1. August 2002 und vom 12. Februar 2008 um; es regelt die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung, die Arbeitszeiten sowie besondere dienstliche Pflichten im Rahmen der Lehrtätigkeit.

(3) In allen Bereichen, die in diesem Abkommen nicht eigens geregelt sind, gelten für das Lehrpersonal laut Absatz 1 die allgemeinen Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.

Art. 2 (Dauer und Wirkung des Abkommens)

(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Aspekte dieses Abkommens betreffen den Zeitraum 2005-2008. Unbeschadet der verschiedenen, von einzelnen Bestimmungen vorgesehenen Fristen, treten die dienst- und besoldungsrechtlichen Wirkungen dieses Ab-kommens mit 1. September 2013 in Kraft.

(2) Dieses Abkommen gilt so lange, bis es durch einen späteren Bereichskollektivvertrag, betreffend das Personal laut Artikel 1, ersetzt wird.

Art. 3 (Lehrtätigkeit)

(1) Die Lehrtätigkeit des Personals der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen löst Lehr- und Lernprozesse aus, die zur Entwicklung der Jugendlichen und Erwachsenen im Einklang mit den Zielen des Bildungssystems des Landes beitragen, sowohl auf menschlicher, kultureller und bürgerlicher als auch auf beruflicher und musikalischer Ebene.

(2) Die Lehrtätigkeit gründet auf der kulturellen und beruflichen Autonomie der Lehrpersonen. Sie besteht aus individuellen und gemeinsamen Handlungen und Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, die von der jeweiligen Bildungseinrichtung festgelegten Bildungsziele im Einklang mit dem Berufsbild der Lehrperson umzusetzen.

Art. 4 (Arbeitspflichten)  

(1) Die Arbeitspflichten des Lehrpersonals gliedern sich in:

  1. Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Grundausbildung und der ständigen Weiterbildung;
  2. zusätzliche Tätigkeiten, die für den Unterricht erforderlich sind; Abnahme von Prüfungen.

(2) Zu den Pflichten der Lehrpersonen als Ausdruck der verantwortungsbewussten Ausübung ihrer kulturellen und beruflichen Autonomie gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:

  1. Vorbereitung des Unterrichts, von Übungen oder Tests, von eventuellen Praktika, von Konzerten oder Präsentationen vor Publikum;
  2. Dokumentation der Lernprozesse, Korrektur und Bewertung der Arbeiten;
  3. Pflege der persönlichen Beziehungen zu den Schülerinnen und Schülern, zu Kursteilnehmerinnen und –teilnehmern, zu deren Familien, zu anderen Schulen, Einrichtungen und kulturellen Vereinen, Arbeitgebern und Betriebstutoren;
  4. Begleitung und Aufsicht der Schülerinnen und Schüler bei außerschulischen und unterrichts-begleitenden Tätigkeiten.

(3) Unbeschadet dessen, was im Artikel 6 bestimmt wird, werden für die im Absatz 2 genannten Tätigkeiten keine Überstunden vergütet.

II. ABSCHNITT
Arbeitsstundenpensum des Lehrpersonals der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Art. 5 (Unterrichtszeit)

(1) Die Unterrichtszeit ist folgendermaßen festgelegt:

  1. 680 Stunden pro Jahr in jenen Fächern, für deren Unterricht der Abschluss eines fünfjährigen oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung oder, in einzelnen, von der Landesregierung bestimmten Fällen, der Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums vorausgesetzt ist;
  2. 748 Stunden pro Jahr in jenen Fächern, in denen vorwiegend berufsqualifizierende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden und für deren Unterricht entsprechende Berufserfahrung, Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise vorausgesetzt sind.

(2) Pro Woche sind normalerweise 20 Stunden für die Fächer laut Absatz 1 Buchstabe a) und 22 Stunden für die Fächer laut Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzte Unterrichtsstundenzahl ist in jedem Fall als Vollzeit-Arbeitsverhältnis zu betrachten. Dies gilt auch im Fall von Lehraufträgen für eine durchschnittliche Wochenstundenzahl von nicht weniger als 18 Stunden (612 Stunden pro Jahr für Fächer laut Absatz 1, Buchst. a) bzw. 20 Stunden (680 Stunden pro Jahr für Fächer laut Absatz 1, Buchst. b). Die Zahl der Stunden, die sich aus der Differenz zwischen dem oben genannten Lehrauftrag und den Unterrichtsstunden laut den Absätzen 1 und 2 ergibt, wird im Laufe des Schuljahres durch Tätigkeiten kompensiert, die mit der Lehrtätigkeit in Zusammenhang stehen oder mit der Funktionsfähigkeit der Schule verbunden sind, und als Unterrichtsstunden betrachtet werden. Die Direktion plant die Modalitäten betreffend den Stunden-ausgleich so zeitig wie nötig, in der Regel, im Einvernehmen mit dem Personal.

(4) Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, an Außenstellen der Schule in anderen Gemeinden weitere Stunden zu übernehmen, wenn sich die ihnen zugewiesenen Wochenstunden bereits auf das in diesem Artikel vorgesehene verpflichtende Mindestmaß belaufen.

(5) Für den Unterricht der Praxislehrer/Praxislehrerinnen sind pro Jahr insgesamt 884 Stunden vorgesehen; pro Woche werden normalerweise 26 Stunden Unterricht erteilt.

(6) Die Zahl der Unterrichtseinheiten darf die Zahl der Unterrichtsstunden nicht überschreiten, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6.

(7) Folgende Tätigkeiten zählen mit sämtlichen Wirkungen als Unterrichtszeit gemäß diesem Artikel und werden nach vorheriger Planung der Direktion ausgeführt:

  1. Aufsicht vor und nach der Schultätigkeit;
  2. die kurzen Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten;
  3. Aufsicht in den Pausen und in den Mensen;
  4. Tätigkeiten im Rahmen der individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler,
  5. Tätigkeiten mit Schülern in Betrieben.

Stunden laut Buchst. a) bis e), die aus Gründen nicht geleistet werden, die nicht von der Lehrperson abhängen, werden in jedem Fall als geleistet betrachtet.

(8) Vorbehaltlich vorangehender Planung der Direktion, zählen die Stunden, während der die Lehrpersonen im Schulgebäude für eventuelle Unterrichtsvertretung zur Verfügung stehen, mit sämtlichen Wirkungen als Unterrichtszeit.

Art. 6 (Flexibilität im Hinblick auf die Unterrichtszeit)

(1) Bei der jährlichen oder halbjährlichen Planung kann die wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 2 für bestimmte Zeiträume maximal um vier Stunden erhöht werden, sofern die Grenzen laut Artikel 5 Absatz 1 beachtet werden.

(2) Aus triftigen dienstlichen Gründen kann die wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 2 um bis zu vier Wochenstunden bei maximal 40 Stunden im Laufe des Schuljahres erhöht werden.

(3) Jede weitere Erhöhung der wöchentlichen Zahl der Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 2 erfolgt mit vorheriger Zustimmung des Personals unter Einhaltung der Grenzen laut Artikel 5 Absatz 1 und jedenfalls unter Einhaltung der Höchstgrenze von acht Wochenstunden und von 80 Stunden im Laufe des Schuljahres; im Falle des Unterrichts an Erwachsene außerhalb der Oberstufe des Bildungssystems beträgt die Grenze der weiteren Erhöhung der Stundenzahl maximal zehn Wochenstunden. In Ausnahmefällen kann das Jahreslimit von 80 Stunden überschritten werden.

(4) Die Verrechnung oder der Zeitausgleich der geplanten oder nicht geplanten Unterrichtsstunden kann für einen bestimmten Zeitraum die Befreiung von der Unterrichtstätigkeit oder vom Dienst oder eine Reduzierung des Dienstes bewirken.

(5) Bei Vorankündigung von mindestens drei Wochen können die Unterrichtsstunden aus dienstlichen Gründen auch im Laufe des Schuljahres geändert werden.

Art. 7 (Begleitung der Schülerinnen und Schüler bei unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten)

(1) Zusätzlich zu den Unterrichtsstunden laut Artikel 5 begleitet das Lehrpersonal die Schülerinnen und Schüler bei unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten und nimmt an diesen teil, und zwar im Ausmaß von maximal zwölf halben Tagen im Laufe des Schuljahrs. Zur Berechnung dieser halben Tage zählen unterrichtsbegleitende Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens sechs Stunden im Laufe eines Tages als zwei halbe Tage. Für Lehrpersonen mit Teilzeit-Arbeitsverhältnis und im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit wird die Anzahl der halben Tage für die unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten proportional zum jeweiligen persönlichen Auftrag reduziert.

(2) Die Zustimmung des betroffenen Personals ist erforderlich, wenn für die Begleitung bei den unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten die in Absatz 1 genannten Grenzen überschritten werden. Dafür verwendet die Schule die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Unterrichtstunden, die aufgrund der unterrichtsbegleitenden Tätigkeit ausfallen, gelten als geleistet.

Art. 8 (Stundenpensum für Tätigkeiten, die für den Unterricht erforderlich sind)

(1) Die Lehrperson muss entsprechend ihrem Berufsbild bis zu 180 Stunden jährlich für Folgendes aufwenden:

  1. Teilnahme an Tätigkeiten der Kollegialorgane;
  2. Mitwirkung an der gemeinsamen Planung und Koordinierung in Fachgruppen, fachübergreifenden Gruppen und Arbeitsgruppen;
  3. Beschaffung des Lehrmaterials und der notwendigen Arbeitsgeräte;
  4. Pflege der Beziehungen zu den Schülerinnen und Schülern sowie zu deren Familien, zu Betrieben und Arbeitgebern;
  5. Sicherheitsmaßnahmen in Werkstätten und Labors sowie ordentliche Instandhaltung der Anlagen und Geräte;
  6. im Auftrag des zuständigen Organs Mitarbeit bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung der Lehrpläne oder bei der Entwicklung von didaktischen Projekten;
  7. Teilnahme an Fortbildungsinitiativen im Sinne von Artikel 18;
  8. steht für alle anderen Tätigkeiten zur Verfügung, die mit der Funktionsfähigkeit der Schule in Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Tätigkeiten laut den Artikeln 5 und 6.

(2) Bei Lehrpersonen mit Teilzeit-Arbeitsverhältnis und im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit werden im Fall der Tätigkeiten laut Absatz 1 die 180 Jahresstunden proportional zum jeweiligen persönlichen Lehrauftrag reduziert. Ausgenommen davon sind die Tätigkeiten laut den Buchstaben a), b), c) und d).

(3) Die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten gehören zum Berufsbild, wofür keine Vergütung für Überstunden zusteht. Die Lehrperson erstattet im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente

 

III. ABSCHNITT
Arbeitsstundenpensum des Lehrpersonals der Musikschulen

Art. 9 (Unterrichtsstundenzeit)

(1) Die Unterrichtsstundenzeit im Fall einer Vollzeitstelle beläuft sich auf jährlich 816 Stunden.

(2) Pro Woche sind bei einer Vollzeitstelle normalerweise 24 Stunden Unterricht vorgesehen.

(3) Ist die jährliche Stundenzahl laut Absatz 1 geringer als jene für ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis, so muss die Differenz durch Tätigkeiten kompensiert werden, die unter die Lehrtätigkeit fallen oder mit der Funktionsfähigkeit der Schule in Zusammenhang stehen und als Unterrichtsstunden betrachtet werden. Die Direktion plant die Modalitäten betreffend den Stundenausgleich so zeitig wie nötig, in der Regel, im Einvernehmen mit dem Personal.

(4) In Abweichung von dem, was in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehen ist, kann die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen mit Vollzeitauftrag um maximal vier Wochenstunden reduziert werden. Dies erfolgt anhand von Kriterien, die die verantwortlichen Führungskräfte der einzelnen Bereiche für Musikschulen nach Besprechung mit den am stärksten vertretenen Gewerkschaften festlegen, unter Berücksichtigung der Schülerzahl, der Zusammensetzung der Klassen und besonderer Projekte. In Ausnahmefällen kann die wöchentliche Unterrichtszeit um bis zu sechs Stunden reduziert werden, die bis zum Erreichen der 20 Wochenstunden durch die Tätigkeiten und nach den im Absatz 3 genannten Modalitäten kompensiert werden. Bei Lehrpersonen mit Teilzeitvertrag wird die Reduzierung der Zahl der Unterrichtsstunden im Verhältnis zur Teilzeit berechnet.

(5) Die Unterrichtszeit, die für das Lehrpersonal an Sekundarschulen ersten und zweiten Grades vorgesehen ist, kann auf das Personal erstreckt werden, das in Kindergärten und in staatlichen Schulen Musik unterrichtet. Dieser Absatz gilt nicht für den Instrumentalunterricht.

(6) Falls triftige dienstliche Gründe vorliegen, kann im Laufe des Schuljahres die Unterrichtszeit nach Anhören der betroffenen Person im Ausmaß von maximal 40 Stunden und, sofern die Person zustimmt, im Ausmaß von 80 Stunden, flexibel geplant werden. Die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden darf dabei nicht überschritten werden.

(7) Die Zahl der Unterrichtseinheiten darf die Zahl der Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Unterrichtseinheiten können nach den Kriterien unterteilt werden, die in den internen Reglements der einzelnen Bereiche für Musikschulen festgelegt sind.

(8) Nach vorheriger Planung der Direktion zählen folgende Tätigkeiten mit sämtlichen Wirkungen als Unterrichtsstunden gemäß diesem Artikel:

  1. Aufsicht vor und nach der Schultätigkeit;
  2. die kurzen Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten;
  3. Aufsicht in den Pausen;
  4. Tätigkeiten im Rahmen der individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler.

Stunden laut Buchst. a) bis d), die aus Gründen nicht geleistet werden, die nicht von den Lehrpersonen abhängen, sind in jedem Fall als geleistet zu betrachten.

Art. 10 (Teilnahme an Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen der Schülerinnen und Schüler)

(1) Über die Unterrichtsstunden laut Artikel 9 hinaus nehmen die Lehrpersonen, zusammen mit den Schülerinnen und Schülern an Konzerten, Wett-bewerben, Proben und ähnlichen Veranstaltungen, im Bereich der Provinz Bozen, im Ausmaß von maximal 40 Unterrichtsstunden im Laufe des Schuljahres teil.

(2) Die Zustimmung des betroffenen Personals ist erforderlich, wenn es sich um Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 außerhalb der Provinz Bozen handelt. Dafür verwendet das Institut für Musikerziehung die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die von Lehrpersonen, die für Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes eingesetzt sind, nicht geleisteten Unterrichtsstunden, gelten als geleistet, werden aber vom Kontingent der 40 Stunden nicht in Abzug gebracht.

Art. 11 (Stundenpensum für Tätigkeiten, die für den Unterricht erforderlich sind)

(1) Die Lehrpersonen müssen entsprechend ihrem Berufsbild bis zu 150 Stunden jährlich für Folgendes aufwenden:

  1. Teilnahme an den von den zuständigen Direktoren einberufenen Versammlungen und an Versammlungen der Arbeitsgruppen;
  2. Beschaffung der Lehrmittel und der notwendigen Arbeitsgeräte;
  3. Pflege der Beziehungen zu den Schülerinnen und Schülern sowie zu deren Familien, zu den öffentlichen Schulen und, im Auftrag des zuständigen Organs, zu Vereinen und Kulturzirkeln;
  4. Sicherheitsmaßnahmen in den Klassenräumen und ordentliche Instandhaltung der Instrumente und der Hilfsmittel;
  5. im Auftrag des zuständigen Organs Mitarbeit bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung der Lehrpläne oder bei der Entwicklung von didaktischen Projekten;
  6. Teilnahme an Fortbildungsinitiativen im Sinne von Artikel 18;
  7. Steht für alle anderen Tätigkeiten zur Verfügung, die mit der Funktionsfähigkeit der Schule in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Organisation von Konzerten, Projekten, Wettbewerben und Veranstaltungen, mit Ausnahme der Tätigkeiten laut den Artikeln 9 und 10.

(2) Bei Lehrpersonen mit Teilzeit-Arbeitsverhältnis werden im Fall der Tätigkeiten laut Absatz 1 die 150 Jahresstunden proportional zum jeweiligen persönlichen Lehrauftrag reduziert. Ausgenommen davon sind die Tätigkeiten laut den Buchstaben a), b) und c).

(3) Die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten gehören zum Berufsbild, wofür keine Vergütung für Überstunden zusteht. Die Lehrperson erstattet im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente.

Art. 12 (Unbezahlter Wartestand für künstlerische Tätigkeiten)

(1) Um die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis der Musikschulen zu fördern, kann Interessierten, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren für künstlerische Tätigkeiten ein unbezahlter Wartestand von der Dauer eines gesamten Schuljahrs gewährt werden.

(2) Dieser Wartestand kann auch dann ermächtigt werden, wenn die betreffende Person von Dritten ein Honorar für die künstlerische Tätigkeit erhält.

(3) Soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten für diesen unbezahlten Wartestand die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Bestimmungen zum unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen.

IV. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen

Art. 13 (Probezeit und Eignung für die Ausübung des Lehrberufs)

(1) Das in den Dienst aufgenommene Lehrpersonal muss im Laufe des Schuljahres eine Probezeit von sechs Monaten absolvieren. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Aufnahme in den Dienst. Sie kann bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit des laufenden Schuljahres verlängert werden. Die Probezeit wird auf das Dienstalter angerechnet.

(2) Für die Probezeit laut Absatz 1 wird der effektiv geleistete Dienst berücksichtigt. Abwesenheiten, mit Ausnahme des ordentlichen Urlaubs, werden nicht für die Probezeit berücksichtigt.

(3) Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten; dafür ist weder eine Vorankündigung notwendig noch die Zahlung einer Entschädigung vorgesehen. Tritt die Verwaltung vom Vertrag zurück, so muss sie dies ausreichend begründen. Das Personal hat in jedem Fall Anrecht auf den angereiften Urlaub und das angereifte Gehalt, nicht aber auf die Ruhetage.

(4) Das Personal erhält die Eignung zur Ausübung des Lehrberufs im Rahmen des Verfahrens zur Einstellung in den Landesdienst, auf der Grundlage eines eigenen Beurteilungsverfahrens, das die definitive Probezeit einschließt. In diesem Falle beginnt der Ablauf der definitiven Probezeit mit Beginn des Verfahrens zur Erlangung der Eignung.

Art. 14 (Ersatztätigkeiten für Unterrichtsstunden)

(1) Die im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehenen Unterrichtsstunden, die aus Gründen entfallen, die nicht der einzelnen Lehrperson anzulasten sind, werden nach Besprechung mit der betreffenden Person durch andere Tätigkeiten ersetzt, die unter die Lehrtätigkeit fallen oder mit der Funktionsfähigkeit der Schule verbunden sind. Sie können an anderen, zuvor geplanten Tagen, ausgeglichen werden. Fehlt ein diesbezüglicher Auftrag, so muss das Lehrpersonal in jedem Fall in der Schule zur Verfügung stehen.

Art. 15 (Zusätzliche Stunden und Überstunden)   delibera sentenza

(1) Die zuständigen Organe können für Tätigkeiten, die mit der Umsetzung spezifischer, außerordentlicher Projekte verbunden sind, die Vergütung von Überstunden zulassen.

(2) Unbeschadet dessen, was in den Absätzen 3 und 4 vorgesehen ist, werden die Unterrichts-stunden, welche die Zahl der jährlichen Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 überschreiten, als Überstunden für Unterrichtstätigkeit vergütet.

(3) Sind keine geeigneten Anwärterinnen und Anwärter vorhanden, kann der Lehrperson mit ihrer Zustimmung ein jährlicher Lehrauftrag mit einem Stundenpensum zugewiesen werden, das über die Grenzen laut Artikel 5 Absätze 1 und 2 hinausgeht, und zwar bis zu maximal vier zusätzlichen Wochenstunden durchschnittlich. Diese Stunden werden als zusätzliche Unterrichtsstunden vergütet, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Wochenstundenpensums.

(4) Im Fall des Lehrpersonals der Musikschulen darf der jährliche Lehrauftrag, unbeschadet der Grenze laut Artikel 9 Absatz 1, maximal zwei zusätzliche Wochenstunden durchschnittlich vorsehen. Diese Stunden werden als zusätzliche Unterrichtsstunden vergütet.

(5) Die Überstunden für Unterrichtstätigkeit werden im Ausmaß und gemäß den Modalitäten vergütet, die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen sind. Die Stunden laut diesem Absatz werden unter Anwendung der Koeffizienten laut Artikel 23 Absatz 2 festgelegt.

massimeBeschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 830 - Kontingent für bezahlbare Überstunden und zusätlichen Stunden für das Schuljahr 2015/2016

Art. 16 (Teilzeitarbeit)

(1) Arbeitsverhältnisse mit einem Unterrichtsstundenpensum unter jenem, das in den Artikeln 5 und 9 vorgesehen ist, gelten als Teilzeit-Arbeitsverhältnisse oder als Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit.

(2) Sowohl das Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis als auch das Personal mit Eignung zum Lehrberuf und einem Dienstalter von mindestens drei Jahren kann eine Teilzeitstelle erhalten. Teilzeit-Arbeitsverhältnisse zielen in erster Linie darauf ab, dass die betreffenden Personen ihre Arbeitstätigkeit und ihr Privatleben vereinbaren können.

(3) Die Teilzeit-Anträge müssen innerhalb Februar vor Beginn des betreffenden Schuljahres der zuständigen Schulführungskraft vorgelegt werden. Diese leitet die Anträge daraufhin zusammen mit der eigenen Stellungnahme an die verantwortliche Führungskraft des jeweiligen Bildungsbereichs weiter. Im Falle eines positiven Gutachtens letzterer wird der Antrag an die Personalabteilung übermittelt.. Wird die Teilzeit abgelehnt, so müssen die Gründe angegeben sein, warum die Verwaltung die Teilzeit nicht gewähren kann.

(4) Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis kann im Laufe des Schuljahres nur mit Einverständnis der betroffenen Person geändert werden. Der Teilzeit-Arbeitsvertrag wird von Schuljahr zu Schuljahr stillschweigend verlängert, sofern ihn die Teilzeit leistende Person nicht innerhalb Februar kündigt oder, innerhalb Juni, die Verwaltung, nachdem sie die betroffene Person angehört hat.

(5) Das Lehrpersonal mit Teilzeit-Arbeitsvertrag kann für zeitlich begrenzte besondere Erfordernisse von weniger als einem Monat nach vorherigem Einvernehmen mit zusätzlichen Unterrichtsstunden beauftragt werden. Diese werden, sofern die Stundenzahl nicht erhöht wird, mit dem Stundenlohn für Überstunden vergütet.

(6) Die Mindestzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen darf nicht weniger als dreißig Prozent der maximalen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses betragen. Lehraufträge mit geringerer Stundenzahl gelten als Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit. Aufrecht bleiben dabei in jedem Fall die Grundsätze der Funktionalität der Dienstleistungen sowie der Untrennbarkeit einzelner Fächer oder bestimmter Fächergruppen.

(7) Das Personal laut Artikel 1 mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und einem Dienstalter von mindestens zehn Jahren kann beantragen, dass das Vollzeit-Arbeitsverhältnis für zwei Schuljahre in ein Teilzeit Arbeitsverhältnis zu fünfzig Prozent der Vollzeit-Stunden umgewandelt wird. Bei dieser Art des Teilzeitverhältnisses leistet die Lehrperson ihre Arbeit im ersten Jahr des Bienniums in Vollzeit, die im Ausmaß von fünfzig Prozent entlohnt wird. Während der Arbeitszeit in Vollzeit werden alle Abwesenheiten, mit Ausnahme des Mutterschaftsurlaubes, hinsichtlich Dauer und der wirtschaftlichen Behandlung doppelt berechnet. Im zweiten Jahr hingegen ist die Lehr-person vom Unterricht befreit, erhält aber weiterhin 50 Prozent der Vollzeitentlohnung. Beide Schuljahre werden in diesem Fall mit sämtlichen Wirkungen anerkannt. Die Teilzeit laut diesem Absatz kann innerhalb eines Dreijahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden, und zwar von nicht mehr als drei Prozent der Lehrpersonen des betreffenden Bildungsbereichs. Der entsprechende Antrag kann ab Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel 2 Absatz 1 an die zuständige Dienststelle gerichtet werden.

(8) Der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin kann in den Fällen laut Absatz 7 die Befreiung vom Unterricht im zweiten Schuljahr des oben genannten Bienniums um bis zu drei Jahre verschieben, wenn keine andere Lehrperson die Voraussetzungen für den Unterricht des betreffenden Fachs erfüllt. Das Personal hat das Recht, auf die Befreiung vom Schuljahr zu verzichten, gegen Erstattung des angereiften, nicht bezogenen Teil des Gehalts. Das Personal kann auch das Freistellungsjahr verschieben. Aufrecht bleibt dabei weiterhin das Recht, das betreffende Jahr innerhalb des folgenden Dreijahreszeitraums in Anspruch zu nehmen.

(9) Sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, werden bei der Gliederung des Stundenplans bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen auch besondere familiäre Umstände berücksichtigt. Aufrecht bleiben dabei sämtliche Pflichten in Zusammenhang mit der Funktionalität der Kollegialorgane, im Rahmen dessen, was für Vollzeit-Personal vorgesehen ist.

(10) Die in den Absätzen 4, 5 und 9 vorgesehenen Regelungen gelten auch für das Personal im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit.

Art. 17 (Reduzierung der Unterrichtszeit)

(1) Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis können in den letzten drei Schuljahren vor Erreichen des Anrechts auf die Versetzung in den Ruhestand beantragen, dass ihre Unterrichtszeit reduziert wird. Das Stundenpensum darf in diesem Fall nicht weniger als 75 Prozent der Unterrichtszeit bei einer Vollzeitstelle betragen. Diese Reduzierung kann gewährt werden, wenn die Lehrperson den Antrag auf die Versetzung in den Ruhestand einreicht und in der restlichen Arbeitszeit für andere didaktische Tätigkeiten oder für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten eingesetzt werden kann.

(2) Die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge legt die Personalabteilung auf Vorschlag der zuständigen Bildungsbereiche nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften fest.

Art. 18 (Fortbildung)

(1) Fortbildung ist ein Recht des Personals, gleichzeitig aber auch eine Pflicht.

(2) Unter Berücksichtigung der Richtlinien, die die zuständigen Organe festlegen, erarbeitet das Lehrpersonal zu Beginn eines jeden Schuljahres einen eigenen jährlichen Fortbildungsplan, der auch autodidaktischen Unterricht oder Universitätsstudien vorsehen kann. Dieser Plan wird mit dem zuständigen Direktor oder der zuständigen Direktorin abgestimmt, auch im Hinblick auf die Gesamtbewertung der Tätigkeit der einzelnen Lehrpersonen. Für Fortbildung sind maximal 40 Pflichtstunden im Rahmen der in den Artikeln 8 und 11 festgelegten Jahresstunden vorgesehen.

Art. 19 (Prüfungstätigkeit)

(1) Das Lehrpersonal ist verpflichtet, im Rahmen von bis zu 38 Stunden pro Jahr an Prüfungen mitzuwirken. Darüber hinausgehende Stunden werden als Überstunden für Verwaltungstätigkeiten vergütet, erhöht um 30 Prozent. Die vom Lehrpersonal für die Vorbereitung der Prüfungen aufgewendete und von der zuständigen Führungskraft anerkannte Zeit gilt als Prüfungstätigkeit. Die von Lehrpersonen, die für Prüfungstätigkeiten eingesetzt sind, nicht geleisteten Unterrichtsstunden, gelten als geleistet, werden aber vom Kontingent der 38 Stunden nicht in Abzug gebracht.

(2) Stunden im Rahmen der Prüfungstätigkeit für die Meisterprüfung und das Leistungsabzeichen für Musikerinnen und Musiker, die über die Unterrichtsstunden hinaus geleistet werden, werden als Überstunden für Verwaltungstätigkeiten vergütet, erhöht um 30 Prozent.

(3) Einer Lehrperson, die einer Kommission für Staatsprüfungen vorsteht bzw. Mitglied einer solchen Kommission ist, steht dieselbe Entlohnung zu wie den Mitgliedern der Kommissionen für die Staatsprüfungen an den Oberschulen.

Art. 20 (Ordentlicher Urlaub und Ruhetage)

(1) Das Lehrpersonal hat für jedes Schuljahr effektiv geleisteten Dienstes Anrecht auf dreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaubs sowie auf zwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.

(2) Das Personal, dessen wöchentliche Dienstzeit auf sechs Tage verteilt ist, hat für jedes Schuljahr effektiven Dienstes Anrecht auf sechsunddreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaubs sowie zusätzlich auf vierundzwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.

(3) Während der sommerlichen Unterbrechung der Unterrichtstätigkeit nimmt das Lehrpersonal normalerweise sechs Wochen, in jedem Fall nicht weniger als vier aufeinander folgende Wochen ordentlichen Urlaubs in Anspruch.

(4) In der restlichen unterrichtsfreien Zeit steht das Lehrpersonal, vorbehaltlich Zeitausgleichs, der Schule für die Tätigkeiten im Sinne der Bestimmungen laut den Artikeln 8, 10 und 11 zur Verfügung. Dies gilt auch für die aufgrund von Abwesenheiten nicht angereiften Urlaubstage und Ruhetage. Die Arbeitszeit des Lehrpersonals mit Schülern wird als Unterrichtszeit gerechnet.

(5) Hinsichtlich der Ruhetage finden die allgemeinen Bestimmungen über den ordentlichen Urlaub Anwendung. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen von Artikel 22, Absatz 3.

Art. 21 (Arbeitsstundenpensum und rechtlich zustehende Abwesenheiten)

(1) Das Stundenpensum laut Absatz 1 der Artikel 5 und Artikel 9 umfasst, beschränkt auf die Stunden, die im Tätigkeitskalender der einzelnen Lehrpersonen vorgesehen sind, jene Abwesenheiten, auf welche die Lehrpersonen Anrecht haben. Diese Regelung gilt auch für die Tätigkeiten laut den Artikeln 8, 10 und 11.

Art. 22 (Ordentlicher Urlaub und Ruhetage des Lehrpersonals mit befristetem Arbeitsverhältnis)

(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Schuljahres nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienstes leistet, am Ende der Unterrichtszeit im Dienst steht und – falls vorgesehen – an den Abschlussprüfungen teilnimmt, wird der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Schuljahres verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.

(2) Für die Monate Juli und August wird dem Personal ein Wochenstundenpensum zugewiesen. Es wird auf der Grundlage der effektiv bis zum 30. Juni geleisteten Stunden proportional zu einem Vollzeitauftrag von 300 Tagen berechnet.

(3) Das Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsverhältnis von insgesamt weniger als 210, aber nicht weniger als 30 Tagen, hat Anrecht auf den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage im entsprechenden Verhältnis. Wird der ordentliche Urlaub nicht in Anspruch genommen, weil der Arbeitsvertrag abläuft, so steht den betreffenden Personen für die entsprechenden Tage das nach Klassen und Vorrückungen zustehende Tagesgehalt und die Sonderergänzungszulage, beides erhöht um 25 Prozent zu. Nicht beanspruchte Ruhetage werden nicht vergütet.

Art. 23 (Abordnung von der Unterrichtstätigkeit)   delibera sentenza

(1) Mit ihrem Einverständnis kann eine Lehrperson vollständig oder teilweise mit anderen Tätigkeiten als Unterrichtstätigkeiten betraut werden. Dazu gehören Tutor-Funktionen, Planungsaufgaben, fachtechnische Beratung oder die Tätigkeit eines Erziehers oder einer Erzieherin.

(2) Bei den teilweisen Abordnungen von der Unterrichtstätigkeit laut Absatz 1 werden die Stunden als Verwaltungsstunden berechnet, mit folgendem Verhältnis:

  1. 1,9 für einen Lehrauftrag von 20 Wochenstunden;
  2. 1,73 für einen Lehrauftrag von 22 Wochenstunden;
  3. 1,58 für einen Lehrauftrag von 24 Wochenstunden;
  4. 1,46 für einen Lehrauftrag von 26 Wochenstunden.

Ruhetage, für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten und Prüfungstätigkeiten werden im entsprechenden Verhältnis berechnet.

(3) Im Falle der Abordnung mit voller Freistellung von der Unterrichtstätigkeit laut Absatz 1 gelten für das Lehrpersonal dieselben Arbeitszeiten wie für das Verwaltungspersonal.

(4) Für die Dauer der Abordnung steht eine durchschnittliche Aufgabenzulage von maximal 250,00 Euro Brutto pro Monat zu. Der Betrag wird im Einvernehmen mit der betroffenen Person festgelegt und in den individuellen Arbeitsvertrag über die Abordnung aufgenommen.

(5) Für die Dauer der Abordnung wird die Bezahlung der Lehrberufszulage gemäß Artikel 36 dieses Vertrages ausgesetzt bzw. bei teilweiser Abordnung entsprechend gekürzt.

massimeBeschluss vom 15. April 2014, Nr. 438 - Fond und Kriterien für die Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht laut Art. 23 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013

Art. 24 (Mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit im Hinblick auf ein Sabbatjahr)   delibera sentenza

(1) Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis können beantragen, im Laufe eines Zeitraums von fünf Schuljahren eine Ruhezeit von einem Schuljahr in Anspruch zu nehmen, die für sämtliche Wirkungen gültig ist, u.zw.:

  1. ab dem vierten Schuljahr bei einem Dienstalter von mindestens zehn Jahren;
  2. ab dem dritten Schuljahr bei einem Dienstalter von mindestens fünfzehn Jahren,
  3. ab dem ersten Schuljahr bei einem Dienstalter von mindestens zwanzig Jahren.

(2) Während des Fünfjahreszeitraums laut Absatz 1 steht den betreffenden Lehrpersonen eine auf 80 Prozent reduzierte Entlohnung zu. Die Ruhezeit in einem Schuljahr vor dem fünften Jahr des Fünfjahreszeitraums darf nur dann befürwortet werden, wenn der oder die Betroffene eine angemessene Garantie leistet, die zur Gehaltsvorstreckung im Verhältnis steht. Die Lehrperson hat in jedem Fall das Recht, auf die Ruhezeit oder auf einen Teil der Ruhezeit zu verzichten. In diesem Fall steht ihr die Auszahlung des bereits angereiften, nicht bezogenen Teils des Gehalts zu. Wird die Ruhezeit verschoben, so bleibt der Anspruch darauf im Laufe der folgenden fünf Schuljahre ab dem Datum aufrecht, an dem der betreffende Antrag gestellt wird.

(3) Im Laufe eines Schuljahres dürfen maximal fünf Prozent der Lehrpersonen des Kontingents des Lehrpersonals mit Vollzeitstelle eines einzelnen Bildungsbereichs die Ruhezeit laut Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Fristen und Modalitäten für die Vorlage der diesbezüglichen Anträge legt die Personalabteilung fest, im Einvernehmen mit den jeweiligen Bildungsbereichen nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften.

(4) Der zuständige Direktor oder die zuständige Direktorin kann im Fall laut Absatz 1 Buchstabe c) verfügen, dass die Ruhezeit um maximal drei Schuljahre verschoben wird, wenn kein Personal zur Verfügung steht, das die Voraussetzungen für den Unterricht des betreffenden Fachs erfüllt.

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439 - Sabbatjahr für das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal der Berufs-, Fach- und Musikschulen und der Kindergärten des Landes ab dem Schuljahr 2016/2017

Art. 25 (Bezahlte Freistellungen)

(1) Kurzfreistellungen aus persönlichen Gründen, Freistellungen wegen lokalen politischen Mandats oder Freistellungen aus Studien- oder Gewerkschaftsgründen, die für das Verwaltungspersonal in Verwaltungsstunden festgelegt sind, werden für das Lehrpersonal bestimmt, indem – beschränkt auf die Unterrichtsstunden - die Koeffizienten laut Artikel 23 Absatz 2 angewandt werden.

Art. 26 (Mobilität)    delibera sentenza

(1) Um dem Lehrpersonal Mobilität zu Schulen in anderen Gemeinden zu ermöglichen, legt die Verwaltung die jeweils für das neue Schuljahr zur Verfügung stehenden Stellen innerhalb einer Frist fest, die es Interessierten ermöglicht, die Anträge auf Versetzung rechtzeitig vorzulegen. Die nach der Stellenwahl frei werdenden Stellen stehen für Versetzungen im darauf folgenden Schuljahr zur Verfügung. Die für Versetzungen zur Verfügung stehenden Stellen werden auf der Grundlage von Kriterien bestimmt, die nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. Nicht zur Verfügung stehen die Stellen, die durch Mobilität innerhalb derselben Gemeinde besetzt sind; für diese Art der Mobilität ist das Einverständnis des Direktors oder der Direktorin der Schule erforderlich, an welche die Lehrperson versetzt werden will. Eine eventuelle Ablehnung muss begründet sein.

(2) Einen Antrag auf Versetzung können Lehrpersonen stellen, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben sowie Personen mit befristetem Arbeitsverhältnis, welche die Eignung und ein Dienstalter von mindestens drei Jahren bei derselben Schule nachweisen können.

(3) Für die Zuweisung der freien Stellen wird eine eigene Rangordnung nach verschiedenen Kriterien erstellt, für die folgende Punkte vergeben werden:

  1. Familiäre Umstände, die auf dem Bedürfnis der Antrag stellenden Person gründen, näher am Domizil der zu betreuenden Personen zu arbeiten, insbesondere:
    1. für die Betreuung von verwandten oder verschwägerten Personen 1. und 2. Grades, die gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes pflegebedürftig sind, und zwar zusätzlich zu den Punkten laut Buchst. b), c) und d): 6 Punkte pro Person;
    2. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter vier Jahren sowie für jedes Kind unter vier Jahren, für welches der Antragsteller oder die Antragstellerin das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht hat: 4 Punkte;
    3. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen vier und vierzehn Jahren sowie für jedes Kind zwischen vier und vierzehn Jahren, für welches der Antragsteller oder die Antragstellerin das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht hat: 3 Punkte;
    4. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen vierzehn und achtzehn Jahren sowie für jedes Kind zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, für welches der Antragsteller oder die Antragstellerin das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht hat: 2 Punkte;
  2. Für jedes Jahr, das für die Gehaltsentwicklung zählt: 1 Punkt;
  3. Bei Punktegleichheit wird der Bewerber oder die Bewerberin mit mehr Punkten für Kinder vorgezogen;
  4. Bei weiterer Punktegleichheit zählt das Lebensalter.

(4) Stellenverliererinnen und –verlierer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis haben in jedem Fall auch bei der Besetzung der Stellen Vorrang, die für Versetzungen zur Verfügung stehen. Für die Rang-ordnung der Stellenverlierer- und –verliererinnen gelten die Kriterien laut Absatz 3. Die Punktezahl für die Gehaltsentwicklung wird verdoppelt. Die Stellen-verliererinnen und -verlierer werden auf der Grundlage der geringsten Punktezahl ermittelt, die nach den Bestimmungen laut Absatz 3 vergeben wird.

(5) Aufrecht bleibt das Recht auf Versetzung auch für Personen, die wegen Elternzeit und damit verbundenen Warteständen abwesend sind.

(6) Die Anträge auf Versetzung müssen der Verwaltung innerhalb 31. März des Jahres vor dem betreffenden Schuljahr vorgelegt werden.

(7) Ist es infolge der Neuordnung der Berufsschulen notwendig, die Bestimmungen zur Mobilität laut diesem Artikel zu ändern oder zu ergänzen, so treffen sich die Vertragsparteien auf Antrag einer der Parteien innerhalb eines Monats ab Antragstellung, um gemeinsam darüber zu verhandeln.

(8) Der aufgrund der staatlichen Normen bei den Versetzungen vorgesehene Vorrang zugunsten der Personen mit Behinderung bleibt, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 4, aufrecht.

massimeBeschluss vom 31. Januar 2023, Nr. 84 - Festlegung der Stellen für die Versetzungen des Lehrpersonals der deutschen und ladinischen Landesmusikschule
massimeBeschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681 - Kriterien für die Bestimmung der für die Versetzungen des Landeslehrpersonals zur Verfügung stehenden Stellen

Art. 27 (Bezahlte Freistellung für künstlerische Tätigkeiten)

(1) Zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung kann Lehrerinnen und Lehrern, die einen entsprechend dokumentierten und begründeten Antrag stellen, eine bezahlte Freistellung für künstlerische Tätigkeiten gewährt werden, die mit dem jeweiligen Berufsbild in Zusammenhang stehen. Im Laufe des Schuljahres dürfen maximal zwei Tage für diese Tätigkeiten gewährt werden.

Art. 28 (Vergütungen für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten)

(1) Lehrpersonen, die neben der ordentlichen Unterrichtstätigkeit für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten eingesetzt werden, erhalten folgende Vergütungen, die von der oder dem zuständigen Vorgesetzten festgelegt werden:

  1. Ausbildungstätigkeit für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrlinge: wird als Unterrichtstätigkeit entlohnt;
  2. Aus- und Weiterbildungstätigkeit für Minderjährige und Erwachsene:
      1. pro Stunde 40 bis 50 Euro;
      2. pro ganzem Tag 280 bis 350 Euro;
  3. Spezifische berufliche Aus- und Weiter-bildungstätigkeit:
      1. pro Stunde 50 bis 62 Euro;
      2. pro ganzem Tag 350 bis 430 Euro.

(2) Für Absatz 1 haben die Unterrichtseinheiten eine Dauer von sechzig Minuten. Die Stunde ist die Unterrichtseinheit innerhalb eines Seminars oder Kurses, bestehend aus mehreren Einheiten, einschließlich kurzer Pausen zwischen den einzelnen Einheiten.

(3) Die Stundenvergütung laut Absatz 1 kann für nicht mehr als sieben Unterrichtseinheiten im Fall eines ganzen Tags und nicht mehr als fünf Einheiten im Fall eines halben Tags zuerkannt werden. Die Vergütung für einen ganzen Tag wird zuerkannt, wenn der Kurs mindestens sieben Stunden dauert. Die Vergütung ist allumfassend und schließt auch die Vorbereitungszeit mit ein. Zudem steht den betreffenden Personen die Erstattung eventueller Reisekosten zu, wenn die Tätigkeit außerhalb des Dienstsitzes durchgeführt wurde, sowie die Erstattung eventueller Verpflegungs-kosten nach den Kriterien und innerhalb der Grenzen, die die geltenden Bestimmungen für den Außendienst des Personals der Autonomen Provinz Bozen vorsehen.

(4) Dem Lehrpersonal, das im Rahmen der Durchführung von Aus- und Weiterbildungs-veranstaltungen andere Tätigkeiten übernimmt wie beispielsweise Tutoring, Moderation, Gruppenleitung oder ähnliches, steht pro Stunde eine Vergütung von maximal 25,00 Euro zu. Für die Kursleitung kann die Vergütung für Überstunden für Verwaltungstätigkeiten entrichtet werden.

(5) Dem Lehrpersonal, das zum Land oder zu anderen Körperschaften abgeordnet wurde, die zum Land gehören sowie dem zur Schulverwaltung abgeordneten Lehrpersonal steht die Vergütung für Referententätigkeit des Verwaltungspersonals zu. Zudem werden auf diese Personen die für das Verwaltungspersonal geltenden Bestimmungen angewandt.

(6) Mit der Aus- und Weiterbildungstätigkeit laut den vorhergehenden Absätzen dürfen die einzelnen Lehrpersonen das jährliche Limit von 100 Stunden nicht überschreiten. In Fällen von besonderem Interesse für die Verwaltung kann dieses Limit überschritten werden. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Lehrpersonals beachtet werden sowie die Möglichkeit der geistigen und körperlichen Erholung durch angemessene Ruhepausen.

(7) Die in diesem Artikel angeführten Beträge werden den allgemeinen Gehaltserhöhungen angepasst.

(8) Der Beschluss der Landesregierung Nr. 3025 vom 10.09.2007 „Lehrpersonal aller Schulstufen – Festlegung der Vergütung für Unterrichtstätigkeit in Aus- und Weiterbildungskursen“ findet für das Personal laut Artikel 1 dieses Vertrages nicht Anwendung.

V. ABSCHNITT
Rechtliche Behandlung und Besoldung

Art. 29 (Rechtliche und besoldungsmäßige Einstufung)

(1) Die Berufsbilder des Lehrpersonals laut Artikel 1 sind in der Anlage 1 zu diesem Abkommen angeführt und werden darin den jeweiligen Funktionsebenen zugeordnet.

(2) Die besoldungsmäßige Einstufung des Lehrpersonals erfolgt gemäß den Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 und erfolgt innerhalb 31. Dezember 2013 mit Wirkung ab 1. September 2013.

Art. 30 (Beruflicher Aufstieg in der Funktionsebene “Landeslehrpersonal”)

(1) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der unteren Besoldungsstufe erfolgt gemäß den Modalitäten laut Anlage 3.1 und zwar aufgrund zufrieden stellender Beurteilung über die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals. Dabei ist die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um eine größere Fachkompetenz zu erwerben.

(2) Der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe erfolgt nach Ablauf des Bienniums in der achten Klasse gemäß den Modalitäten laut den Punkten 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. der Anlage 3 und ist an die zufrieden stellende Beurteilung des zuständigen Vorgesetzten gekoppelt, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.

(3) Das Gehalt in der oberen Besoldungsstufe entwickelt sich in zweijährlichen Vorrückungen zu drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt berechnet werden. Der Aufstieg wird nur dann gewährt, wenn die berufliche Entwicklung der betreffenden Person als zufrieden stellend beurteilt wird, unter Berücksichtigung der auch durch Aus- und Weiterbildung erworbenen Fachkompetenz und Berufserfahrung.

(4) Die Gehaltsklassen und die Vorrückungen, auch jene konventioneller Art, werden, ebenso wie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem das betreffende Recht anreift.

(5) Die Gehaltsentwicklung, einschließlich des Aufstiegs in die obere Besoldungsstufe, wird auch auf das außerplanmäßige Personal angewandt, vorbehaltlich der im Punkt 1.6. der Anlage 3 vorgesehenen Einschränkung.

Art. 31 (Beurteilung der Leistungen im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg)

(1) Bewertet werden die Leistungen des Personals auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung über die durchzuführenden Aufgaben und die Ziele und Ergebnisse, die im Laufe des Schuljahres zu erreichen sind. Diese Vereinbarung treffen die Lehrpersonen zusammen mit ihren direkten Vorgesetzten zu Beginn des jeweiligen Schuljahres im Rahmen eines eigenen persönlichen Gesprächs. Die aus dem Gespräch hervorgehende Vereinbarung und die Beurteilung werden in einem eigenen Formblatt festgehalten. Bei dem Gespräch über die Beurteilung kann das Personal eine Frist von nicht mehr als zehn Tagen beantragen, um dazu Stellung zu nehmen. Das Personal erhält zum Schluss eine Kopie mit der Beurteilung.

Art. 32 (Bestimmungen über den Zweisprachigkeitsnachweis)

(1) Für den Zugang zu den Berufsbildern laut Anlage 1 gilt der Zweisprachigkeitsnachweis oder ein gleichwertiger Nachweis bei der Bildung der Rangordnung für die Aufnahme in den Dienst als Vorzugstitel, insbesondere:

  1. für die Fächer, für deren Unterricht der Abschluss eines fünfjährigen, vierjährigen oder dreijährigen oder diesen gleichgestellten Hochschulstudiums vorausgesetzt ist, Zweisprachigkeitsnachweis A oder B;
  2. für den Unterricht in Fächern, in denen vorwiegend berufsqualifizierende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, Zweisprachigkeitsnachweis B oder C;
  3. für das Berufsbild Praxislehrer/ Praxislehrerin, Zweisprachigkeitsnachweis C oder D.

(2)Der Vorzugstitel laut Absatz 1 hat ab dem Schuljahr 2018/2019 keine Auswirkungen für das Personal, das, bezogen auf den Fälligkeitstermin für die Abgabe der Gesuche zur Eintragung in die Rangordnung, im jeweiligen Fach ein Dienstalter von mindestens einem Jahr angereift hat. 1)

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden für die Rangordnungen für das jeweilige Fach Anwendung, die die Aufnahme neuer Bediensteter ab dem Schuljahr 2015/2016 betreffen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden für das Personal des Zweitsprachenunterrichts und für die Lehrpersonen ladinischer Muttersprache nicht Anwendung, da für dieses Personal gemäß Anlage 1, Buchstabe B der Zwei- bzw. Dreisprachigkeitsnachweis eine Zugangsvoraussetzung bildet.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, ab dem die Landesregierung in der Regelung für die Aufnahme der jeweiligen Berufsbilder im Sinne von Artikel 9 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, festlegt, dass der Zweisprachigkeitsnachweis keinen Vorzugstitel darstellt, sondern für die Punktezuweisung relevant ist. Die Bestimmungen des Artikels 33 werden in diesem Fall hingegen weiterhin angewandt. 2)

1)
Art. 32 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1  des Bereichsvertrages vom 20. Februar 2018.
2)
Art. 32 Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 33 (Zweisprachigkeitsnachweis und Entlohnung)

(1) Dem Lehrpersonal, aufgenommen ab dem Schuljahr 2015/2016 und nicht im Besitze des von Artikel 32 oder den Zugangsvoraussetzungen vorgesehenen Zweisprachigkeitsnachweis, wird das Gehalt und die Sonderergänzungszulage um 8 Prozent gekürzt. Im Falle des Besitzes eines niedrigeren Zweisprachigkeitsnachweises als von Artikel 32 oder den Zugangsvoraussetzungen vorgesehenen beträgt die Kürzung 5 Prozent.

(2) Die Kürzung wird ab dem ersten Tag des auf die Vorlage des höheren Zweisprachigkeitsnachweises folgenden Monats aufgehoben bzw. die Kürzung wird bei Vorlage des niedrigeren Zweisprachigkeitsnachweises auf 5 Prozent verringert.

Art. 34 (Entlohnung)  delibera sentenza

(1) Die Besoldung nach Klassen und Vorrückungen wird aufgrund der Anlagen 2 und 3 bestimmt. Das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe entspricht dem Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der siebten Funktionsebene und das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe entspricht dem der achten Funktionsebene und sind im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag bestimmt. Die in der Anlage 2 angegebenen Beträge folgen somit in zukünftigen in den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen vorgesehenen Gehaltserhöhungen.

(2) Dem von diesem Vertrag betroffenen Personal steht außerdem die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehene Sonderergänzungszulage für die achte Funktionsebene zu.

(3) Das Gehalt in der unteren Besoldungsstufe entwickelt sich in Einjahres- oder Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt in der betreffenden Ebene berechnet werden, wie in den Anlagen 2 und 3 vorgesehen.

(4) Das Gehalt in der oberen Besoldungsstufe entwickelt sich in zweijährlichen Vorrückungen zu drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt in der betreffenden Ebene berechnet werden.

(5) Für die Praxislehrer/die Praxislehrerinnen findet weiterhin die Entlohnung und die berufliche Entwicklung wie für das übrige Personal der Landesverwaltung in der fünften Funktionsebene Anwendung.

(6) Die Lohnelemente, die in einem Prozentsatz des Anfangsgehaltes festzulegen sind, werden auf das Anfangsgehalt, bezogen auf die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen wie in der Anlage 2 vorgesehen, errechnet.

massimeBeschluss Nr. 4606 vom 04.12.2000 - Festsetzung der Vergütungen an die Staatslehrer, welche an den Landesberufsschulen oder Berufsertüchtigungskursen beauftragt sind, lt. Art. 40 des E.T. der Landesgesetze über die Personalordnung der Berufsausbildung

Art. 35 (Leistungsprämie)

(1) Zum Zwecke der Zuweisung der zusätzlichen Leistungsprämien laut Art. 9 des Bereichskollektivertrages vom 4. Juli 2002 wird der Fonds an die einzelnen Schuldirektionen verteilt. Die Zuweisung erfolgt im Verhältnis zu den am 1. September an die entsprechenden Strukturen zugeteilten Stellen.

(2) Für die Zuweisung der Leistungsprämie gelten folgende Kriterien:

  1. Erreichen eines besonders hohen Qualitätsniveaus im Rahmen der Lehrtätigkeit;
  2. Ausübung besonderer Funktionen im Laufe des Schuljahres (z.B. Mitarbeit im Direktionsrat, Fachgruppenleiter/in, Tätigkeit in Prüfungskommissionen);
  3. Übernahme besonders aufwändiger Tätigkeiten (z.B. Koordinierungstätigkeit oder Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Tutorentätigkeit, Schulberatung);
  4. Ausübung besonderer Aufgaben (z. B. Durchführung von Projekten, Teilnahme an Wettbewerben und Messen);
  5. der maximale Betrag der jährlichen Leistungsprämie darf den doppelten Betrag der für die Berechnung des Fonds zugrunde gelegten Betrages je Vollzeitstelle des Lehrpersonals nicht überschreiten.

(3) Die Prämien können auch einer begrenzten Zahl von Angestellten zugewiesen werden wobei der Ausschluss ganzer Personengruppen zu vermeiden ist. Die Prämien stehen auch dem Personal in Gewerkschaftsfreistellung zu. Der nicht zugewiesene Teil des Prämienfonds fließt in den allgemeinen Fonds des folgenden Jahres.

(4) Das Personal hat das Recht, Einsicht in das Verzeichnis des Personals zu nehmen, dem die Prämie innerhalb der Führungsstruktur zuerkannt wurde, der es unterstellt ist.

Art. 36 (Lehrberufszulage)

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit Wirkung 1. Jänner 2014, analog zum staatlichen Kollektivvertrag für die Schule, eine Zulage, genannt Lehrberufszulage im Ausmaß von 1.200,00 € einzuführen, die in zwölf Monatsraten ausbezahlt und durch teilweise Reduzierung der von der Personalordnung des Landespersonals vorgesehenen Leistungsprämie und der individuellen Gehaltserhöhung finanziert wird.

(2) Dem Lehrpersonal mit Teilzeit-Arbeitsvertrag oder im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit wird die Lehrberufszulage entsprechend gekürzt.

(3) 3)

3)
Art. 36 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c) des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 4. Dezember 2019.

Art. 37 (Zulage für Klassenlehrer)   delibera sentenza

(1) In Erwartung einer neuen umfassenden Regelung auf dezentraler Ebene, wird den Klassenlehrern ab dem Schuljahr 2013/2014 eine durchschnittliche monatliche Aufgabenzulage von mindestens 57,00 und höchstens 114,00 Euro gewährt, wobei der Arbeitsbelastung und Klassenanzahl Rechnung getragen wird.

(2) Für die in Absatz 1 vorgesehene Zuerkennung wird ein Fonds von 205.000,00 Euro, ausgenommen die Sozialabgaben, vorgesehen. Die Zuweisungskriterien werden von der Landesregierung nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften bestimmt.

massimeBeschluss vom 18. November 2014, Nr. 1370 - Klassenlehrerzulage und Arbeitszeit des Lehrpersonals des Landes

Art. 38 (Zulage für Lehrpersonen für die Begleitung von Schülerinnen und Schülern)

(1) Dem Lehrpersonal steht für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ab der vierten Stunde im Außendienst, eine Zulage von 2,80 Euro pro Stunde zu.

(2) Bruchteile von Stunden werden nach der 30. Minute als ganze Stunde gerechnet.

Art. 39 (Vertikale Mobilität)

(1) Lehrpersonen ohne Hochschulabschluss, die einen Studientitel erwerben, der mindestens dem ersten Grad entspricht, oder ein gleichgestelltes Diplom, das für den persönlichen Lehrauftrag relevant ist, wird für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von drei Jahren zuerkannt. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden nicht auf das Lehrpersonal angewandt, das die vertikale Mobilität bereits in Anspruch genommen hat.

(2) Lehrpersonen mit einem Studientitel entsprechend dem Hochschulabschluss ersten Grades oder mit gleichgestelltem Diplom wird für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von drei Jahren zuerkannt, wenn sie ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium abschließt, das für den persönlichen Lehrauftrag relevant ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden nicht auf das Lehrpersonal angewandt, das die vertikale Mobilität bereits in Anspruch genommen hat.

(3) Bei vertikaler Mobilität infolge eines öffentlichen Wettbewerbs für den Unterricht eines Fachs, für das der Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums vorgesehen ist, wird den Lehrpersonen ohne Hochschulabschluss für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von fünf Jahren anerkannt.

(4) Bei vertikaler Mobilität infolge eines öffentlichen Wettbewerbs wird Lehrpersonen, die bereits einen Hochschulabschluss ersten Grades oder ein gleichgestelltes Diplom besitzen und ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium abschließen, für den beruflichen Aufstieg in den Besoldungsstufen ein konventionelles Dienstalter von vier Jahren anerkannt.

(5) Die Modalitäten und Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 werden, nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften, mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

VI. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 40 (Ausdehnung des Geltungsbereichs dieses Abkommens)

(1) Die Bestimmungen zum ordentlichen Urlaub und zu den Ruhetagen gemäß den Artikeln 20 und 22, Absatz 3 dieses Abkommens werden ab dem ersten Tag des Schuljahres, welches auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt, auch zugunsten der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen angewandt.

(2) Folgende Bestimmungen dieses Abkommens werden auch auf das Personal der Kindergärten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Integration von Kindern und Schülerinnen und Schülern mit Behinderung angewandt: Artikel 16 Absatz 5 (Teilzeitarbeit), Artikel 17 (Reduzierung des Unterrichtsstundenpensums), Artikel 20 (Ordentlicher Urlaub und Ruhetage), Artikel 22, Absatz 3 (Ordentlicher Urlaub und Ruhetage des Lehrpersonals mit befristetem Arbeitsverhältnis) und Artikel 28 (Vergütung für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten), ausschließlich im Fall der Tätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeiten geleistet werden.

(3) Auf das Personal gemäß Absatz 2 werden, mit Bezug auf die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen, außerdem di Bestimmungen gemäß Artikel 32 und 33 angewandt.

(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags finden, soweit vereinbar, auch für die Sprachenlehrer an den Sprachenzentren Anwendung, die im Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1, Buchstabe B), Punkt 1.1 sind. Die Kriterien über die Bestimmung der Arbeitszeit und der erforderlichen Zusatztätigkeiten werden, in Absprache mit den Gewerkschaften, mit Beschluss der Landesregierung im Rahmen des Gesamtarbeitsstundenpensums des Lehrpersonals des Landes festgelegt.

Art. 41 (Übergangsbestimmungen zur ersten rechtlichen - und besoldungsmäßigen Einstufung)

(1) Das Personal, das bereits dem Berufsbild Lehrer/Lehrerin, Lehrer/Lehrerin mit dreijährigem Laureat, Lehrer/Lehrerin mit Hochschulabschluss und Musiklehrer/ Musiklehrerin angehört, wird mit 1. September 2013 in das neue Berufsbild des Landeslehrpersonals laut Anlage 1 dieses Abkommens eingestuft.

(2) Die besoldungsmäßige Einstufung des im Dienst stehende Personals erfolgt innerhalb 31. Dezember 2013 ,mit Wirkung 1. September 2013, gemäß den Bestimmungen der Anlage 3, Punkt 2

Art. 42 (Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis)  delibera sentenza

(1) Das Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis, das bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Dienst steht, kann an den Wettbewerben für das entsprechende Berufsbild teilnehmen, wenn es bei seiner Aufnahme die Zugangsvoraussetzungen besaß, welche die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vorsahen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 17.12.1998 - Incarico temporaneo di insegnamento - titoli ammessi - valutazione discrezionale

Art. 43 (Dienstzeit der Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen in Heimen)

(1) Die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Heime für Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge und Personen, die an Kursen teilnehmen haben dasselbe Wochenstundenpensum wie das Verwaltungspersonal des Landes.

(2) Die Anwesenheit der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen laut Absatz 1 in den Nachtstunden von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, um im Bedarfsfall die sofortige Bereitschaft zu gewährleisten, gilt als Dienstzeit und wird im Ausmaß eines Viertels der effektiven Dienstzeit angerechnet. Je nach den Erfordernissen der Einrichtung kann die Direktion die effektive Dienstzeit über 23.00 Uhr hinaus verlängern. Wird effektiv während der Bereitschaft Dienst geleistet, so wird die Dienstzeit ganz angerechnet.

(3) Die Gliederung der Arbeitszeiten der Turnusse der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen laut Absatz 1 legt der zuständige Leiter oder die zuständige Leiterin unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse nach Besprechung mit dem betroffenen Personal fest. Aufrecht bleiben in jedem Fall die Bestimmungen, welche der Bereichskollektivvertrag zur Arbeitszeit des Landespersonals zum Schutz der Sicherheit und Unversehrtheit des Personals vorsieht.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf anderes Personal angewandt, das dieselben Funktionen ausübt.

Art. 44 (Übergangsbestimmungen zum Unterrichtsstundenpensum)

(1) Dem Lehrpersonal, das seit mindestens drei Schuljahren die Unterrichtszeit gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a) für Fächer laut Buchstabe b) des genannten Absatzes leistet, kann die bezügliche Unterrichtszeit Jahr für Jahr verlängert werden.

Art. 45 (Schlussbestimmungen)

(1) Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, wird der Bereichskollektivvertrag vom 4. Juli 2002 angewandt.

(2) Dieses Abkommen deckt sowohl in dienst- als auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 ab.

(3) Werden Abweichungen zwischen der deutschen und der italienischen Fassung dieses Abkommens festgestellt, die Auswirkungen auf die Anwendung haben können, beruft die Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag die Vertragsparteien ein, um die Abweichung zu beheben. Der einvernehmlich geänderte Wortlaut fließt als Änderung in den Kollektivvertrag ein und wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(4) Die Parteien vereinbaren, dass allfällige materielle Fehler, die in diesem Vertrag festgestellt werden, nach entsprechender Mitteilung an die Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, von der Landesagentur für Kollektivvertrags- verhandlungen berichtigt werden.

Art. 46 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens laut Artikel 2 und den dort enthaltenen Fristen endet die Anwendung aller Bestimmungen, die nicht damit vereinbar sind, insbesondere folgender:

  1. Artikel 1 bis 101 des mit Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 1988, Nr. 37 erlassenen vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Personalordnung der Berufsausbildung;
  2. Artikel 15 des Kollektivvertrags vom 8. März 2006.
  3. Artikel 2 der Anlage 1 Abschnitt 2 des Kollektivvertrages vom 4. Juli 2002 (Klassenlehrerzulage).

Anlage 1

A) Funktionsebenen und Berufsbilder des Landeslehrpersonals

1. Funktionsebene des Lehrpersonals: Berufsbild des Lehrpersonals der Musikschulen und berufsbildenden Schulen

Die Lehrpersonen arbeiten an den berufsbildenden Schulen und an den Musikschulen des Landes. Das Ziel der Landesschulen besteht darin, die Grundausbildung, die Spezialisierung, die Nachqualifizierung und die Weiterbildung in den Bereichen Beruf, Kultur, Kunst und Ehrenamt zu gewährleisten.

Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu unterrichten und zu bilden. Die Lehrperson vermittelt das Wissen und die Fertigkeiten, die für die Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind, oder - in den musikalisch-künstlerisch ausgerichteten Freizeitbereichen - die erforderliche fachtheoretische Handlungskompetenz. Gleichzeitig wird die Allgemeinbildung erweitert und vertieft, und die Lernenden erhalten die Voraussetzungen für ein lebensbegleitendes Lernen.

Lehrerinnen und Lehrer begleiten und unterstützen Kinder, Jugendliche und erwachsene Berufstätige in ihrer Entwicklung, so dass sie sich in der Gemeinschaft und in der Gesellschaft zurechtzufinden und in der Lage sind, ihr Wissen und ihre Fertigkeiten auszubauen und gezielt zu nutzen, ihr Leben selbstständig und verantwortungsbewusst zu gestalten und dauerhaft aktiv am gesellschaftlichen Leben mitzuwirken.

Die Tätigkeiten und Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sind demzufolge komplex und vielfältig. Sie orientieren sich am Lehrplan und setzen verschiedene, alters- und fachgerechte Unterrichtsmethoden voraus. Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit basiert auf einer umfassenden Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, auf regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Dokumentation. Eingebettet ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in die aktive Mitgestaltung der eigenen Schule oder des eigenen Arbeitsplatzes als Ort des Lernens und gegebenenfalls in das territoriale Umfeld als Ort künstlerischer Erfahrung. Die Lehrerinnen und Lehrer pflegen dabei die Zusammenarbeit und übernehmen so gemeinsam Verantwortung für die Qualität der Schule.

In der Zusammenarbeit mit den Eltern, den einzelnen Betrieben, den Sozialpartnern und den verschiedenen Bildungseinrichtungen sehen die Lehrerinnen und Lehrer einen wichtigen Aspekt des Schullebens. Sie unterstützt die pädagogische Arbeit und trägt dazu bei, ein Umfeld zu schaffen, dem die Lernenden vertrauen und in dem sie sich willkommen fühlen. Die Ausübung des Lehrberufs erfordert somit:

  • • Fachkompetenz,
  • • didaktisch-methodische Kompetenz,
  • • erzieherische Kompetenz,
  • • kommunikative und kooperative Kompetenz

Diese Kompetenzen werden im Rahmen einer umfassenden Ausbildung erworben und durch kontinuierliche Weiterbildung sowie persönliche Reflexion weiter entwickelt. Wer den Lehrberuf ergreift, muss bereit sein, das eigene berufliche Tun ständig mit gesellschaftlichen, technischen, fachlichen und methodologischen Entwicklungen zu vergleichen und gegebenenfalls auf eventuelle Veränderungen zu reagieren.

An den berufsbildenden Schulen wird in der Grundausbildung die berufliche Kompetenz vermittelt; später wird dann das Erlernte in Spezialisierungs- oder Nachqualifizierungskursen sowie im Rahmen der ständigen beruflichen Weiterbildung gefestigt. Dafür ist das Zusammenwirken der verschiedenen Lehrkräfte notwendig, das heißt jenen, die vorwiegend transversale und sprachliche Kompetenzen vermitteln und jenen, die die berufsqualifizierenden Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln.

2. V. Funktionsebene
Berufsbild Praxislehrer/Praxislehrerin

Der Praxislehrer/die Praxislehrerin ist in erster Linie in den land- und hauswirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren des Landes tätig. Nach Anweisung der zuständigen Fachlehrperson bereitet er oder sie den technischen und praktischen Unterricht vor und unterrichtet die entsprechenden Fächer. Ebenso unter Anleitung der zuständigen Lehrperson wirkt er oder sie bei den praktischen Übungen in den der Schule angeschlossenen Werkstätten, Laboratorien und vor allem landwirtschaftlichen Praxisbetrieben für Viehhaltung, Obstbau, Beerenobstbau, Gemüsebau usw. sowie den landwirtschaftlichen Versuchsfeldern mit. Unter Anweisung der zuständigen Fachlehrperson kann er oder sie auch die Abwicklung einzelner praktischer Unterrichtseinheiten übernehmen. In erster Linie aber betreut und beaufsichtigt die Praxislehrperson Schülergruppen, deren Klassen aufgeteilt wurden, und bei den verschiedenen praktischen Übungen.

2.1. Aufgaben

1.1 Mitarbeit im Unterricht

Er/sie

  1. realisiert selbstständig, nach den Anweisungen der zuständigen Fachlehrperson, praktische Unterrichtseinheiten
  2. hält alle Materialien, Geräte, Modelle, Maschinen usw. bereit, die im natur-wissenschaftlichen, technischen und sonstigen praktischen Unterricht verwendet werden, gebrauchsbereit und bereitet sie für den Einsatz im Unterricht vor, gegebenenfalls auch in Form von Versuchsreihen
  3. ordnet das Materiallager
  4. bereitet das Material für einzelne Klassen vor und verteilt es
  5. kann notfalls anstelle der zuständigen Lehrperson mit dem Nachkauf von Material und mit der Führung des Materiallagerbuches und der Verbrauchskartei beauftragt werden
  6. führt gegebenenfalls eine Inventarliste aller Geräte und Maschinen und unterbreitet eigene Vorschläge für deren Neuanschaffung
  7. wartet und bedient die für den Praxisunterricht erforderlichen Lehrmittel, technischen Geräte und Maschinen.

B) Zugangsvoraussetzungen

1. Lehrpersonal an berufsbildenden Schulen

1.1 Das Lehrpersonal (Lehrer/Lehrerin mit Hochschulabschluss) verfügt entsprechend den verschiedenen Unterrichtsfächern über den

  1. Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung
    oder
  2. - Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums, das für das betreffende Unterrichtsfach festgelegt wurde.

1.2 Das Lehrpersonal (Fachlehrer/ Fachlehrerin) für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen kann eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen sowie wahlweise

- die staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule und, falls vorgesehen, das Lehrabschluss-zeugnis,

  1. eine berufsspezifische Grundausbildung,
  2. eine höhere Berufsausbildung
  3. eine mindestens zweijährige akademische oder gleichgestellte Ausbildung, die dem Unterrichtsfach entspricht.

1.3 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens werden die spezifischen Zugangs-voraussetzungen für die einzelnen Unterrichtsfächer und die Zuordnung der Fächer im Rahmen der einzelnen Berufsschulen nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften und mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

1.4 Voraussetzung für die endgültige Lehrbefähigung in allen Fächern ist die pädagogisch-didaktische Spezialisierung, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wird; sie kann auch gleichzeitig mit dem Unterricht erworben werden, das heißt auch nach der Einstellung mit befristeten Arbeitsverhältnis.

1.5 Für das Lehrpersonal für den Zweit-sprachenunterricht ist darüber hinaus der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache Zugangsvoraussetzung im Sinne der geltenden Bestimmungen. Lehrpersonen, die sich ladinischer Muttersprache erklären, müssen gemäß Durchführungsbestimmung laut D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, für die Zulassung zum Unterricht den Dreisprachigkeits-nachweis besitzen.

2. Lehrpersonal der Musikschulen

2.1 Der Musiklehrer/die Musiklehrerin besitzt den Studientitel und die Lehrbefähigung für Musik, Vokal- oder Instrumentalunterricht, die für die Aufnahme in den Dienst als Musik- bzw. Instrumentallehrer in die Mittel- und Oberschulen vorgesehen sind

oder

den Abschluss einer gleichgestellten, in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union absolvierten akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrbefähigung für Musik, Vokal- oder Instrumentalunterricht.

2.2 Die für den Unterricht der einzelnen Fächer erforderlichen Studientitel legt die Landesregierung, unter Berücksichtigung von Punkt 2.1, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften mit eigener Maßnahme fest.

2.3 Falls die laut staatlichen Bestimmungen geltenden Zugangsvoraussetzungen nicht den erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für den Unterricht an den Musikschulen des Landes entsprechen, können die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften, mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.

2.4 Das im Schuljahr 2013/2014 im Dienst stehende Personal mit befristetem Arbeitsvertrag kann an den Wettbewerben für das entsprechende Fach teilnehmen, falls es bei der Aufnahme in den Dienst die zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen besitzt.

2.5 Die Lehrpersonen der Musikschulen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens in den Rangordnungen zur befristeten Einstellung mit „Eignung“ eingetragen sind, behalten in jeder Hinsicht ihre Vorrangstellung in der Rangordnung zur befristeten Aufnahme und die erworbene Voraussetzung für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei.

2.6 Die neuen Zugangsvoraussetzungen laut Punkt 2.1 gelten ab dem Schuljahr 2014/2015.

3. Praxislehrer/Praxislehrerin

3.1 Der Praxislehrer/ die Praxislehrerin besitzt das Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie wahlweise:

  1. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Berufsfachschule und einjährige einschlägige Berufserfahrung;
    oder
  2. Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder hauswirtschaftlich ausgerichteten Oberschule staatlicher Art und zweijährige einschlägige Berufserfahrung;
    oder
  3. Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung;
    oder
  4. Lehrabschlusszeugnis und dreijährige einschlägige Berufserfahrung.

Anlage 2

Funktionsebene für das Landeslehrpersonal/Besoldungstufen

 

LIVELLO RETR.

BESOLD. STUFE

CLASSE KLASSE

SCATTI VORR.

STIPENDIO ANNUO – JAHRESGEHALT

STIPENDIO MENSILE – MONATSGEHALT
(12 mesi/Monate)

Inferiore/Untere

0

 

15.341,14 (1)

1.278,43 (1)

 

1

 

16.261,61

1.355,13

 

2

 

17.182,08 (2)

1.431,84 (2)

 

3

 

18.102.55

1.508,55

 

4

 

19.023,01 (3)

1.585,25 (3)

6%

5

 

19.943,48

1.661,96

 

6

 

20.863,95

1.738,66

 

7

 

21.784,42

1.815,37

 

8

 

22.704,89

1.892,08

Superiore/Obere

0

0

24.321,51

2.026,79

3%

 

1

25.051,16

2.087,60

 

 

2

25.780,80

2.148,40

 

 

3

26.510,45

2.209,20

 

 

4

27.240,10

2.270,01

 

 

5

27.969,74

2.330,81

 

 

6

28.699,39

2.391,62

 

 

7

29.429,03

2.452,42

 

 

8

30.158,68

2.513,22

 

 

9

30.888,32

2.574,03

 

 

10

31.617,97

2.634,83

 

 

11

32.347,61

2.695,63

 

 

12

33.077,26

2.756,44

 

 

13

33,806,90

2.817,24

 

 

14

34.536,55

2.878,05

 

 

15

35.266,19

2.938,85

 

 

16

35.995,84

2.999,65

 

 

17

36.725,49

3.060,46

 

 

18

37.455,13

3.121,26

 

 

19

38.184,78

3.182,06

 

 

20

38.914,42

3.242,87

 

 

21

39.644,07

3.303,67

 

 

22

40.373,71

3.364,48

 

 

23

41.103,36

3.425,28

 

 

24

41.833,00

3.486,08

 

 

25

42.562,65

3.546,89

 

 

26

43.292,29

3.607,69

 

 

27

44.021,94

3.668,49

 

 

28

44.751,58

3.729,30

 

 

29

45.481,23

3.790,10

 

 

30

46.210,88

3.850,91

(1)Anfangsgehalt für das Lehrpersonal für die Fächer laut Art. 5, Absatz 1, Buchstabe b) dieses Vertrages.

(2) Anfangsgehalt für das Lehrpersonal für Fächer, für deren Unterricht ein dreijähriges Laureat oder diesem gleichgestelltes Diplom verlangt wird.

(3)Anfangsgehalt für das Lehrpersonal für Fächer, für deren Unterricht ein fünfjähriges Hochschulstudium oder ein diesem gleichgestelltes Hochschulstudium alter Studienordnung verlangt wird

Anlage 3

Besoldungsmäßige Einstufung und berufliche Entwicklung des Lehrpersonals des Landes

1. Neues besoldungsmäßiges Einstufungsmodell und berufliche Entwicklung in der unteren und oberen Besoldungsstufe

Das Anfangsgehalt und die berufliche Entwicklung sind in der Anlage 2 festgelegt, wobei folgende Modalitäten gelten:

1.1 Lehrpersonal der Fächer laut Fußnote 1 der Anlage 2

Einstiegsklasse: 0

Der besoldungsmäßige Aufstieg erfolgt in:

  1. 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 1 und 2)
  2. 2 Einjahresklassen (entspricht den Klassen 3 und 4)
  3. 4 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 5, 6, 7 und 8)

1.2 Lehrpersonal der Unterrichtsfächer laut Fußnote 2 der Anlage 2 mit Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums (Hoch-schulabschluss1. Grades)

Einstiegsklasse laut Anlage 2: 2. Klasse

Der besoldungsmäßige Aufstieg erfolgt in:

  1. 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 3 und 4)
  2. 2 Einjahresklassen (entspricht den Klassen 5 und 6)
  3. 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 7 und 8)

1.3 Lehrpersonal der Unterrichtsfächer laut Fußnote 3 der Anlage 2 mit Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines diesem gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung

Einstiegsklasse laut Anlage 2: 4. Klasse:

Der besoldungsmäßige Aufstieg erfolgt in:

  1. 2 Zweijahresklassen (entspricht den Klassen 5 und 6)
  2. 2 Einjahresklassen (entspricht den Klassen 7 und 8)

1.4 Musiklehrerinnen und Musiklehrer

Aufgrund der neuen Zugangsvoraussetzung für die Musiklehrer und Musiklehrerinnen, die einer mindestens vierjährigen akademischen Ausbildung einschließlich der Lehrbefähigung für den Vokal- oder Instrumentalunterricht entspricht, erfolgt die Einstufung wie unter Punkt 1.3.

1.5 Aufstieg in die obere Besoldungsstufe

Nach dem Wechsel in die obere Besoldungsstufe im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, erfolgt die berufliche Entwicklung in dieser Besoldungsstufe in 2jährigen Vorrückungen

1.6 Gehaltsentwicklung des Personals ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen

Das Lehrpersonal ohne die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für die jeweiligen Unterrichtsfächer wird in die entsprechende Anfangsklasse gemäß obiger Punkte dieser Anlage eingestuft und bleibt in dieser Anfangsklasse für sechs Jahre. Die weitere besoldungsmäßige Entwicklung erfolgt gemäß obgenannten Punkt 1. Sobald eine dieser Personen den vorgeschriebenen Studientitel nachweisen kann, werden ihr zwei Jahre für die Gehaltsentwicklung anerkannt, jedenfalls aber eine Zeitdauer von nicht mehr als das angereift Dienstalter.

2. Übergangsbestimmungen für die erste Einstufung des Lehrpersonals im Dienst

2.1 Fachlehrerinnen und Fachlehrer (bisherige 6. Funktionsebene)

Das im Dienst stehende Personal wird in die neuen Besoldungsstufen aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 4/1 eingestuft. Nach der Einstufung werden zwei konventionelle Dienstjahre für die Gehaltsentwicklung anerkannt. Davon ausgenommen bleibt jenes Personal, das zum Zeitpunkt der neuen Einstufung in der VI Funktionsebene der ersten und zweiten Gehaltsklasse angehörte.

2.2 Lehrpersonal der 7. Funktionsebene

Das im Dienst stehende Lehrpersonal der 7. Funktionsebene, das nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in die Funktionsebene 7ter beziehungsweise in die 8. Funktionsebene erfüllt, wird anhand der Vergleichstabelle laut Anlage 4/2 eingestuft.

2.3 Lehrpersonal mit Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums

Das im Dienst stehende Lehrpersonal mit Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums oder diesem gleichgestellten Diplomen wird mit Wirkung 1.4.2008 in die Besoldungsstufe 7ter gemäß den Bestimmungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008 eingestuft, und zwar mit der bisher in der 7. Funktionsebene angereiften Position. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt die Einstufung aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 4/3.

2.4 Musiklehrerinnen und Musiklehrer

  1. Das im Dienst stehende Musiklehrpersonal, das in die 7. Funktionsebene eingestuft ist, wird anhand der Vergleichstabelle in die neuen Besoldungsstufen laut Anlage 4/2 eingestuft. Diesem Personal wird, falls es bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Besitze der bisher geltenden Zugangsvoraussetzungen war , für die Gehaltsentwicklung ein konventionelles Dienstalter von einem Jahr zuerkannt.
  2. Das im Dienst stehende Musiklehrpersonal, das in die 7ter Funktionsebene eingestuft ist, wird aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 4/3 eingestuft.
  3. Dem Musiklehrpersonal, das bei der Neueinstufung aufgrund dieses Vertrages in die 7 Funktionsebene eingestuft war und eine mindesten vierjährige akademische Ausbildung sowie die Lehrbefähigung für Vokal- oder Instrumentalunterricht besitzt, wird ein konventionelles Dienstalter von vier Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung gilt ab dem ersten Monat nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
  4. Dem Musiklehrpersonal, das vor der Neueinstufung aufgrund dieses Vertrages der Funktionsebene 7ter angehörte und eine mindestens vierjährige akademische Ausbildung sowie die Lehrbefähigung für vokal- oder Instrumentalunterricht besitzt, wird ein konventionelles Dienstalter von zwei Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung gilt ab dem ersten Monat nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
  5. das im Schuljahr 2013/2014 aufgrund der bis dahin geltenden Bestimmungen aufgenommene Musiklehrpersonal wird in die Anfangsklasse 0 oder, falls im Besitze der Zugangsvoraussetzungen für die Einstufung in die Funktionsebene 7ter, in die Anfangsklasse 2 eingestuft. Das Personal im Besitze der neuen Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1, Buchstabe B) wird gemäß den Bestimmungen der Anlage 3, Punkt 1.4 eingestuft.

2.5 Personal ohne Zugangsvoraussetzungen

  • a) Die Einstufung des im Schuljahr 2013/2014 im Dienst stehenden Personals ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erfolgt nach Maßgabe der Tabelle laut Anlage 2 unter Berücksichtigung der angereiften Besoldung und bleibt in dieser Position für die Dauer von 6 Jahren, unbeschadet der Bestimmung gemäß Punkt 2.7. Sobald eine dieser Personen den Nachweis erbringt im Besitze der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu sein, werden ihr für die Gehaltsentwicklung ein konventionelles Dienstalter von zwei Jahren anerkannt, jedenfalls aber eine Zeitdauer von nicht mehr als das bereits angereifte Dienstalter.
  • b) Ab dem Schuljahr 2014/2015 wird dem Musiklehrpersonal, das nicht im Besitze der neu vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen ist, folgendes Mindestgehaltsposition zuerkannt:
    • aa) Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016: 2. Klasse
    • bb) Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018: 3. Klasse
    • cc) Schuljahr 2018/2019: 4. Klasse
  • c) Das Personal gemäß Buchstabe b) verbleibt für die Dauer von sechs Jahren in der Klasse 4 der unteren Besoldungsstufe eingestuft, unbeschadet der Reduzierung im Ausmaß des entsprechenden angereiften Dienstalters. Die weitere Gehalts-entwicklung erfolgt gemäß Punkt 1.3.

2.6 Lehrpersonal der 8. Funktionsebene

Das im Dienst stehende Lehrpersonal der 8. Funktionsebene wird in die neuen Besoldungsstufen gemäß Vergleichstabelle laut Anlage 4/4 eingestuft.

2.7 Der am Stichtag 1. September 2013 angereifte Teil eines Bienniums wird für die Gehaltsentwicklung in den Besoldungsstufen anerkannt.

Anlage 4

6. Funktionsebene

Bisherige Position in der Besoldungsstufe

Position in neuer Besoldungsstufe

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

Classe

Vorr.

scatti

Betrag - importo

 

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

classe

Vorr.

scatti

Betrag-importo

 

 

60

1

 

1.142,69

Unt./inf.

0

 

1.278,43

 

60

2

 

1.207,37

Unt./inf.

0

 

1.278,43

 

60

3

 

1.272,05

Unt./inf.

1

 

1.355,13

 

61

 

0

1.424,75

Unt./inf.

2

 

1.431,84

 

61

 

1

1.467,49

Unt./inf.

3

 

1.508,55

 

61

 

2

1.510,24

Unt./inf.

4

 

1.585,25

 

61

 

3

1.552,98

Unt./inf.

4

 

1.585,25

 

61

 

4

1.595,72

Unt./inf.

5

 

1.661,96

 

61

 

5

1.638,46

Unt./inf.

5

 

1.661,96

 

61

 

6

1.681,21

Unt./inf.

6

 

1.738,66

 

61

 

7

1.723,95

Unt./inf.

6

 

1.738,66

 

61

 

8

1.766,69

Unt./inf.

7

 

1.815,37

 

61

 

9

1.809,43

Unt./inf.

7

 

1.815,37

 

61

 

10

1.852,18

Unt./inf

8

 

1.892,08

 

61

 

11

1.894,92

Unt./inf.

8bis

 

1.952,08

(1)

61

 

12

1.937,66

Unt./inf.

8bis

 

1.952,08

(1)

61

 

13

1.980,41

Ob./sup.

 

0

2.026,79

 

61

 

14

2.023,15

Ob./sup.

 

0

2.026,79

 

61

 

15

2.065,89

Ob./sup.

 

1

2.087,60

 

61

 

16

2.108,63

Ob./sup.

 

2

2.148,40

 

61

 

17

2.151,38

Ob./sup.

 

3

2.209,20

 

61

 

18

2.194,12

Ob./sup.

 

3

2.209,20

 

61

 

19

2.236,86

Ob./sup.

 

4

2.270,01

 

61

 

20

2.279,60

Ob./sup.

 

5

2.330,81

 

61

 

21

2.322,35

Ob./sup.

 

5

2.330,81

 

61

 

22

2.365,09

Ob./sup.

 

6

2.391,62

 

61

 

23

2.407,83

Ob./sup.

 

7

2.452,42

 

61

 

24

2.450,57

Ob./sup.

 

7

2.452,42

 

61

 

25

2.493,32

Ob./sup.

 

8

2.513,22

 

61

 

26

2.536,06

Ob./sup.

 

9

2.574,03

 

61

 

27

2.578,80

Ob./sup.

 

10

2.634,83

 

61

 

28

2.621,54

Ob./sup.

 

10

2.634,83

 

61

 

29

2.664,29

Ob./sup.

 

11

2.695,63

 

61

 

30

2.707,03

Ob./sup.

 

12

2.756,44

 

(1) Die Gehaltsposition 8bis  dient lediglich der Ersteinstufung des Personals, das bei Inkrafttreten dieses Abkommens bereits im Dienst steht (8bis  = Klasse 8 + 60,00 Euro)

Anlage 4/2

7. Funktionsebene

Bisherige Position in der Besoldungsstufe

Position in neuer Besoldungsstufe

 

 

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

Classe

Vorr.

scatti

Betrag - importo

 

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

classe

Vorr.

scatti

Betrag-importo

 

 

70

0

 

1.278,43

Unt./inf.

0

 

1.278,43

 

70

1

 

1.355,13

Unt./inf.

1

 

1.355,13

 

70

2

 

1.431,84

Unt./inf.

2

 

1.431,84

 

70

3

 

1.508,55

Unt./inf.

4

 

1.585,25

 

71

 

0

1.689,26

Unt./inf.

6

 

1.738.66

 

71

 

1

1.739,93

Unt./inf.

7

 

1.815,37

 

71

 

2

1.790,61

Unt./inf.

7

 

1.815,37

 

71

 

3

1.841,29

Unt./inf.

8

 

1.892,08

 

71

 

4

1.891,97

Unt./inf.

8bis

 

1.952,08

(1)

71

 

5

1.942,65

Ob./sup.

 

0

2.026,79

 

71

 

6

1.993,32

Ob./sup.

 

0

2.026,79

 

71

 

7

2.044,00

Ob./sup.

 

1

2.087,60

 

71

 

8

2.094,68

Ob./sup.

 

2

2.148,40

 

71

 

9

2.145,36

Ob./sup.

 

2

2.148,40

 

71

 

10

2.196,03

Ob./sup.

 

3

2.209,20

 

71

 

11

2.246,71

Ob./sup.

 

4

2.270,01

 

71

 

12

2.297,39

Ob./sup.

 

5

2.330,81

 

71

 

13

2.348,07

Ob./sup.

 

6

2.391,62

 

71

 

14

2.398,74

Ob./sup.

 

7

2.452,42

 

71

 

15

2.449,42

Ob./sup.

 

7

2.452,42

 

71

 

16

2.500,10

Ob./sup.

 

8

2.513,22

 

71

 

17

2.550,78

Ob./sup.

 

9

2.574,03

 

71

 

18

2.601,46

Ob./sup.

 

10

2.634,83

 

71

 

19

2.652,13

Ob./sup.

 

11

2.695,63

 

71

 

20

2.702,81

Ob./sup.

 

12

2.756,44

 

71

 

21

2.753,49

Ob./sup.

 

12

2.756,44

 

71

 

22

2.804,17

Ob./sup.

 

13

2.817,24

 

71

 

23

2.854,84

Ob./sup.

 

14

2.878,05

 

71

 

24

2.905,52

Ob./sup.

 

15

2.938,85

 

71

 

25

2.956,20

Ob./sup.

 

16

2.999,65

 

71

 

26

3.006,88

Ob./sup.

 

17

3.060,46

 

71

 

27

3.057,55

Ob./sup.

 

17

3.060,46

 

71

 

28

3.108,23

Ob./sup.

 

18

3.121,26

 

71

 

29

3.158,91

Ob./sup.

 

19

3.182,06

 

71

 

30

3.209,59

Ob./sup.

 

20

3.242,87

 

(1)Die Gehaltsposition 8bis dient lediglich der Ersteinstufung des Personals, das bei Inkrafttreten dieses Abkommens bereits im Dienst steht (8bis = Klasse 8 + 60,00 Euro)

Anlage 4/3

7 ter Funktionsebene

 

Bisherige Position in der Besoldungsstufe

Position in neuer Besoldungsstufe

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

Classe

Vorr.

scatti

Betrag - importo

 

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

classe

Vorr.

scatti

Betrag -importo

 

 

72

0

 

1.342,34

 

Unt./inf.

2

 

1.431,84

 

 

72

1

 

1.422,88

 

Unt./inf.

2

 

1.431,84

 

 

72

2

 

1.503,42

 

Unt./inf.

3

 

1.508,55

 

 

72

3

 

1.583,96

 

Unt./inf.

5

 

1.661,96

 

 

73

 

0

1.756,85

 

Unt./inf.

7

 

1.815,37

 

 

73

 

1

1.809,56

 

Unt./inf.

7

 

1.815,37

 

 

73

 

2

1.862,26

 

Unt./inf.

8

 

1.892,08

 

 

73

 

3

1.914,97

 

Unt./inf.

8bis

 

1.952,08

 

(1)

73

 

4

1.967,67

 

Ob./sup.

 

0

2.026,79

 

 

73

 

5

2.020,38

 

Ob./sup.

 

0

2.026,79

 

 

73

 

6

2.073,08

 

Ob./sup.

 

1

2.087,60

 

 

73

 

7

2.125,79

 

Ob./sup.

 

2

2.148,40

 

 

73

 

8

2.178,50

 

Ob./sup.

 

3

2.209,20

 

 

73

 

9

2.231,20

 

Ob./sup.

 

4

2.270,01

 

 

73

 

10

2.283,91

 

Ob./sup.

 

5

2.330,81

 

 

73

 

11

2.336,61

 

Ob./sup.

 

6

2.391,62

 

 

73

 

12

2.389,32

 

Ob./sup.

 

6

2.391,62

 

 

73

 

13

2.442,02

 

Ob./sup.

 

7

2.452,42

 

 

73

 

14

2.494,73

 

Ob./sup.

 

8

2.513,22

 

 

73

 

15

2.547,43

 

Ob./sup.

 

9

2.574,03

 

 

73

 

16

2.600,14

 

Ob./sup.

 

10

2.634,83

 

 

73

 

17

2.652,85

 

Ob./sup..

 

11

2.695,63

 

 

73

 

18

2.705,55

 

Ob./sup..

 

12

2.756,44

 

 

73

 

19

2.758,26

 

Ob./sup..

 

13

2.817,24

 

 

73

 

20

2.810,96

 

Ob./sup..

 

13

2.817,24

 

 

73

 

21

2.863,67

 

Ob./sup..

 

14

2.878,05

 

 

73

 

22

2.916,37

 

Ob./sup..

 

15

2.938,85

 

 

73

 

23

2.969,08

 

Ob./sup..

 

16

2.999,65

 

 

73

 

24

3.021,78

 

Ob./sup..

 

17

3.060,46

 

 

73

 

25

3.074,49

 

Ob./sup..

 

18

3.121,26

 

 

73

 

26

3.127,20

 

Ob./sup..

 

19

3.182,06

 

 

73

 

27

3.179,90

 

Ob./sup..

 

19

3.182,06

 

 

73

 

28

3.232,61

 

Ob./sup..

 

20

3.242,87

 

 

73

 

29

3.285,31

 

Ob./sup..

 

21

3.303,67

 

 

73

 

30

3.338,02

 

Ob./sup..

 

22

3.364,48

 

 

(1)Die Gehaltsposition 8bis  dient lediglich der Ersteinstufung des Personals, das bei Inkrafttreten dieses Abkommens bereits im Dienst steht (8bis  = Klasse 8 + 60,00 Euro)

Anlage 4/4

8. Funktionsebene

 

 

Bisherige Position in der Besoldungsstufe

Position in neuer Besoldungsstufe

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

Classe

Vorr.

scatti

Betrag - importo

Bes.st.

liv.retr.

Klasse

classe

Vorr.

scatti

Betrag-importo

 

80

0

 

1.561,52

 

Unt./inf.

4

 

1.585,25

 

80

1

 

1.655,21

 

Unt./inf.

5

 

1.661,96

 

80

2

 

1.748,90

 

Unt./inf.

7

 

1.815,37

 

80

3

 

1.842,59

 

Unt./inf.

8

 

1.892,08

 

81

 

0

2.026,79

 

Ob./sup.

 

0

2.026,79

 

81

 

1

2.087,60

 

Ob./sup.

 

1

2.087,60

 

81

 

2

2.148,40

 

Ob./sup.

 

2

2.148,40

 

81

 

3

2.209,20

 

Ob./sup.

 

3

2.209,20

 

81

 

4

2.270,01

 

Ob./sup.

 

4

2.270,01

 

81

 

5

2.330,81

 

Ob./sup.

 

5

2.330,81

 

81

 

6

2.391,62

 

Ob./sup.

 

6

2.391,62

 

81

 

7

2.452,42

 

Ob./sup.

 

7

2.452,42

 

81

 

8

2.513,22

 

Ob./sup.

 

8

2.513,22

 

81

 

9

2.574,03

 

Ob./sup.

 

9

2.574,03

 

81

 

10

2.634,83

 

Ob./sup.

 

10

2.634,83

 

81

 

11

2.695,63

 

Ob./sup.

 

11

2.695,63

 

81

 

12

2.756,44

 

Ob./sup.

 

12

2.756,44

 

81

 

13

2.817,24

 

Ob./sup.

 

13

2.817,24

 

81

 

14

2.878,05

 

Ob./sup.

 

14

2.878,05

 

81

 

15

2.938,85

 

Ob./sup.

 

15

2.938,85

 

81

 

16

2.999,65

 

Ob./sup.

 

16

2.999,65

 

81

 

17

3.060,46

 

Ob./sup.

 

17

3.060,46

 

81

 

18

3.121,26

 

Ob./sup.

 

18

3.121,26

 

81

 

19

3.182,06

 

Ob./sup.

 

19

3.182,06

 

81

 

20

3.242,87

 

Ob./sup.

 

20

3.242,87

 

81

 

21

3.303,67

 

Ob./sup.

 

21

3.303,67

 

81

 

22

3.364,48

 

Ob./sup.

 

22

3.364,48

 

81

 

23

3.425,28

 

Ob./sup.

 

23

3.425,28

 

81

 

24

3.486,08

 

Ob./sup.

 

24

3.486,08

 

81

 

25

3.546,89

 

Ob./sup.

 

25

3.546,89

 

81

 

26

3.607,69

 

Ob./sup.

 

26

3.607,69

 

81

 

27

3.668,49

 

Ob./sup.

 

27

3.668,49

 

81

 

28

3.729,30

 

Ob./sup.

 

28

3.729,30

 

81

 

29

3.790,10

 

Ob./sup.

 

29

3.790,10

 

81

 

30

3.850,91

 

Ob./sup.

 

30

3.850,91

 

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActiont') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionArbeitsstundenpensum des Lehrpersonals der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung
ActionActionArbeitsstundenpensum des Lehrpersonals der Musikschulen
ActionActionGemeinsame Bestimmungen für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen
ActionActionRechtliche Behandlung und Besoldung
ActionActionSchluss- und Übergangsbestimmungen
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
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ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActiong'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActionj'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionk'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionm'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActiono'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionq'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
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ActionActiont'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionv'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionw'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionx'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActiona''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActionf''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActiong''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActioni''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionk''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionl''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionm''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
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