(1) Mit ihrem Einverständnis kann eine Lehrperson vollständig oder teilweise mit anderen Tätigkeiten als Unterrichtstätigkeiten betraut werden. Dazu gehören Tutor-Funktionen, Planungsaufgaben, fachtechnische Beratung oder die Tätigkeit eines Erziehers oder einer Erzieherin.
(2) Bei den teilweisen Abordnungen von der Unterrichtstätigkeit laut Absatz 1 werden die Stunden als Verwaltungsstunden berechnet, mit folgendem Verhältnis:
- 1,9 für einen Lehrauftrag von 20 Wochenstunden;
- 1,73 für einen Lehrauftrag von 22 Wochenstunden;
- 1,58 für einen Lehrauftrag von 24 Wochenstunden;
- 1,46 für einen Lehrauftrag von 26 Wochenstunden.
Ruhetage, für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten und Prüfungstätigkeiten werden im entsprechenden Verhältnis berechnet.
(3) Im Falle der Abordnung mit voller Freistellung von der Unterrichtstätigkeit laut Absatz 1 gelten für das Lehrpersonal dieselben Arbeitszeiten wie für das Verwaltungspersonal.
(4) Für die Dauer der Abordnung steht eine durchschnittliche Aufgabenzulage von maximal 250,00 Euro Brutto pro Monat zu. Der Betrag wird im Einvernehmen mit der betroffenen Person festgelegt und in den individuellen Arbeitsvertrag über die Abordnung aufgenommen.
(5) Für die Dauer der Abordnung wird die Bezahlung der Lehrberufszulage gemäß Artikel 36 dieses Vertrages ausgesetzt bzw. bei teilweiser Abordnung entsprechend gekürzt.