(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Schuljahres nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienstes leistet, am Ende der Unterrichtszeit im Dienst steht und – falls vorgesehen – an den Abschlussprüfungen teilnimmt, wird der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Schuljahres verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.
(2) Für die Monate Juli und August wird dem Personal ein Wochenstundenpensum zugewiesen. Es wird auf der Grundlage der effektiv bis zum 30. Juni geleisteten Stunden proportional zu einem Vollzeitauftrag von 300 Tagen berechnet.
(3) Das Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsverhältnis von insgesamt weniger als 210, aber nicht weniger als 30 Tagen, hat Anrecht auf den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage im entsprechenden Verhältnis. Wird der ordentliche Urlaub nicht in Anspruch genommen, weil der Arbeitsvertrag abläuft, so steht den betreffenden Personen für die entsprechenden Tage das nach Klassen und Vorrückungen zustehende Tagesgehalt und die Sonderergänzungszulage, beides erhöht um 25 Prozent zu. Nicht beanspruchte Ruhetage werden nicht vergütet.