(1) Das Stundenpensum laut Absatz 1 der Artikel 5 und Artikel 9 umfasst, beschränkt auf die Stunden, die im Tätigkeitskalender der einzelnen Lehrpersonen vorgesehen sind, jene Abwesenheiten, auf welche die Lehrpersonen Anrecht haben. Diese Regelung gilt auch für die Tätigkeiten laut den Artikeln 8, 10 und 11.