(1) Die zuständigen Organe können für Tätigkeiten, die mit der Umsetzung spezifischer, außerordentlicher Projekte verbunden sind, die Vergütung von Überstunden zulassen.
(2) Unbeschadet dessen, was in den Absätzen 3 und 4 vorgesehen ist, werden die Unterrichts-stunden, welche die Zahl der jährlichen Unterrichtsstunden laut Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 überschreiten, als Überstunden für Unterrichtstätigkeit vergütet.
(3) Sind keine geeigneten Anwärterinnen und Anwärter vorhanden, kann der Lehrperson mit ihrer Zustimmung ein jährlicher Lehrauftrag mit einem Stundenpensum zugewiesen werden, das über die Grenzen laut Artikel 5 Absätze 1 und 2 hinausgeht, und zwar bis zu maximal vier zusätzlichen Wochenstunden durchschnittlich. Diese Stunden werden als zusätzliche Unterrichtsstunden vergütet, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Wochenstundenpensums.
(4) Im Fall des Lehrpersonals der Musikschulen darf der jährliche Lehrauftrag, unbeschadet der Grenze laut Artikel 9 Absatz 1, maximal zwei zusätzliche Wochenstunden durchschnittlich vorsehen. Diese Stunden werden als zusätzliche Unterrichtsstunden vergütet.
(5) Die Überstunden für Unterrichtstätigkeit werden im Ausmaß und gemäß den Modalitäten vergütet, die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen sind. Die Stunden laut diesem Absatz werden unter Anwendung der Koeffizienten laut Artikel 23 Absatz 2 festgelegt.