(1) Arbeitsverhältnisse mit einem Unterrichtsstundenpensum unter jenem, das in den Artikeln 5 und 9 vorgesehen ist, gelten als Teilzeit-Arbeitsverhältnisse oder als Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit.
(2) Sowohl das Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis als auch das Personal mit Eignung zum Lehrberuf und einem Dienstalter von mindestens drei Jahren kann eine Teilzeitstelle erhalten. Teilzeit-Arbeitsverhältnisse zielen in erster Linie darauf ab, dass die betreffenden Personen ihre Arbeitstätigkeit und ihr Privatleben vereinbaren können.
(3) Die Teilzeit-Anträge müssen innerhalb Februar vor Beginn des betreffenden Schuljahres der zuständigen Schulführungskraft vorgelegt werden. Diese leitet die Anträge daraufhin zusammen mit der eigenen Stellungnahme an die verantwortliche Führungskraft des jeweiligen Bildungsbereichs weiter. Im Falle eines positiven Gutachtens letzterer wird der Antrag an die Personalabteilung übermittelt.. Wird die Teilzeit abgelehnt, so müssen die Gründe angegeben sein, warum die Verwaltung die Teilzeit nicht gewähren kann.
(4) Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis kann im Laufe des Schuljahres nur mit Einverständnis der betroffenen Person geändert werden. Der Teilzeit-Arbeitsvertrag wird von Schuljahr zu Schuljahr stillschweigend verlängert, sofern ihn die Teilzeit leistende Person nicht innerhalb Februar kündigt oder, innerhalb Juni, die Verwaltung, nachdem sie die betroffene Person angehört hat.
(5) Das Lehrpersonal mit Teilzeit-Arbeitsvertrag kann für zeitlich begrenzte besondere Erfordernisse von weniger als einem Monat nach vorherigem Einvernehmen mit zusätzlichen Unterrichtsstunden beauftragt werden. Diese werden, sofern die Stundenzahl nicht erhöht wird, mit dem Stundenlohn für Überstunden vergütet.
(6) Die Mindestzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen darf nicht weniger als dreißig Prozent der maximalen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses betragen. Lehraufträge mit geringerer Stundenzahl gelten als Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit. Aufrecht bleiben dabei in jedem Fall die Grundsätze der Funktionalität der Dienstleistungen sowie der Untrennbarkeit einzelner Fächer oder bestimmter Fächergruppen.
(7) Das Personal laut Artikel 1 mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und einem Dienstalter von mindestens zehn Jahren kann beantragen, dass das Vollzeit-Arbeitsverhältnis für zwei Schuljahre in ein Teilzeit Arbeitsverhältnis zu fünfzig Prozent der Vollzeit-Stunden umgewandelt wird. Bei dieser Art des Teilzeitverhältnisses leistet die Lehrperson ihre Arbeit im ersten Jahr des Bienniums in Vollzeit, die im Ausmaß von fünfzig Prozent entlohnt wird. Während der Arbeitszeit in Vollzeit werden alle Abwesenheiten, mit Ausnahme des Mutterschaftsurlaubes, hinsichtlich Dauer und der wirtschaftlichen Behandlung doppelt berechnet. Im zweiten Jahr hingegen ist die Lehr-person vom Unterricht befreit, erhält aber weiterhin 50 Prozent der Vollzeitentlohnung. Beide Schuljahre werden in diesem Fall mit sämtlichen Wirkungen anerkannt. Die Teilzeit laut diesem Absatz kann innerhalb eines Dreijahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden, und zwar von nicht mehr als drei Prozent der Lehrpersonen des betreffenden Bildungsbereichs. Der entsprechende Antrag kann ab Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel 2 Absatz 1 an die zuständige Dienststelle gerichtet werden.
(8) Der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin kann in den Fällen laut Absatz 7 die Befreiung vom Unterricht im zweiten Schuljahr des oben genannten Bienniums um bis zu drei Jahre verschieben, wenn keine andere Lehrperson die Voraussetzungen für den Unterricht des betreffenden Fachs erfüllt. Das Personal hat das Recht, auf die Befreiung vom Schuljahr zu verzichten, gegen Erstattung des angereiften, nicht bezogenen Teil des Gehalts. Das Personal kann auch das Freistellungsjahr verschieben. Aufrecht bleibt dabei weiterhin das Recht, das betreffende Jahr innerhalb des folgenden Dreijahreszeitraums in Anspruch zu nehmen.
(9) Sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, werden bei der Gliederung des Stundenplans bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen auch besondere familiäre Umstände berücksichtigt. Aufrecht bleiben dabei sämtliche Pflichten in Zusammenhang mit der Funktionalität der Kollegialorgane, im Rahmen dessen, was für Vollzeit-Personal vorgesehen ist.
(10) Die in den Absätzen 4, 5 und 9 vorgesehenen Regelungen gelten auch für das Personal im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit.