(1) Die im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehenen Unterrichtsstunden, die aus Gründen entfallen, die nicht der einzelnen Lehrperson anzulasten sind, werden nach Besprechung mit der betreffenden Person durch andere Tätigkeiten ersetzt, die unter die Lehrtätigkeit fallen oder mit der Funktionsfähigkeit der Schule verbunden sind. Sie können an anderen, zuvor geplanten Tagen, ausgeglichen werden. Fehlt ein diesbezüglicher Auftrag, so muss das Lehrpersonal in jedem Fall in der Schule zur Verfügung stehen.