(1) Fortbildung ist ein Recht des Personals, gleichzeitig aber auch eine Pflicht.
(2) Unter Berücksichtigung der Richtlinien, die die zuständigen Organe festlegen, erarbeitet das Lehrpersonal zu Beginn eines jeden Schuljahres einen eigenen jährlichen Fortbildungsplan, der auch autodidaktischen Unterricht oder Universitätsstudien vorsehen kann. Dieser Plan wird mit dem zuständigen Direktor oder der zuständigen Direktorin abgestimmt, auch im Hinblick auf die Gesamtbewertung der Tätigkeit der einzelnen Lehrpersonen. Für Fortbildung sind maximal 40 Pflichtstunden im Rahmen der in den Artikeln 8 und 11 festgelegten Jahresstunden vorgesehen.