Der Bürgermeister kann im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten, vor allem im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die maximale Zeitspanne der Öffnungs- und Schließungszeiten, sowie die Öffnung an Sonn- und Feiertagen der Handelstätigkeiten, auch in Form des Handels auf öffentlichen Flächen, einschränken. Dies gilt auch im Falle von zwingende Gründen des Allgemeininteresses, zu denen der Schutz der Gesundheit, der Arbeiter, der Umwelt, einschließlich des Stadtraumes, der Denkmalpflege, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der lokalen Bräuche und Traditionen, Vereinbarkeit Familie und Beruf, gehören.