1. Vorliegende Bestimmungen finden - mit Ausnahme von Artikel 4 - keine Anwendung:
a) für Einzelhandelsbetriebe mit Monopolwaren, mit Zeitungen, für Tankstellen;
b) für Einzelhandelsbetriebe, die sich innerhalb von Campingplätzen, Ferienanlagen und gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben befinden;
c) für Einzelhandelsbetriebe, auch bei Handel auf öffentlichen Flächen, die sich an Autobahnraststätten, an Bahnhöfen, Flughäfen oder an Bergstationen von Aufstiegsanlagen, befinden;
d) für Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten, die als Einzelpersonen laut Gesetz Nr. 59 vom 9. Februar 1963 zum Detailverkauf ermächtigt sind;
e) für Handelstreibende auf öffentlichen Flächen, die am Wohnsitz des Käufers tätig sind;
f) für besondere Formen des Einzelhandels, gemäß Abschnitt IV des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7.
2. Einzelhandelsgeschäfte, deren Tätigkeiten zum Teil den gegenständlichen Bestimmungen unter-liegen, müssen sich an die Geschäftszeiten halten, die für die von ihnen vorherrschend ausgeübte Tätigkeit vorgesehen sind. Unterschiedliche Geschäftszeiten sind in keinem Fall zulässig.