(1)Bei einer Lehre in Teilzeit muss der Lehrling die formale Ausbildung in der Berufsschule oder anderen Ausbildungsstätten in vollem Umfang absolvieren. Es muss in jedem Fall der betriebliche Ausbildungsrahmenplan abgedeckt sein.
(2) Saisonbetriebe dürfen Lehrlinge beschäftigen, wenn gewährleistet wird, dass die Lehrlinge trotz der begrenzten Betriebszeiten eine dem betrieblichen Ausbildungsrahmenplan entsprechende Ausbildung erhalten. Saisonverträge müssen eine Mindestdauer von zwölf Wochen haben.
(3) Für die Berechnung der Lehrzeit werden die Zeiten der betrieblichen und der formalen Ausbildung sowie der angereifte Urlaub zusammengerechnet. Acht Monate Lehrzeit gelten bei Saisonlehrverhältnissen als ein Lehrjahr.
(4) Lehrlinge, die für die Dauer der Saison beschäftigt sind, können die formale Ausbildung auch in Zeiten ohne betriebliche Tätigkeit absolvieren. In diesem Fall gilt die formale Ausbildung im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung im Betrieb als Arbeitszeit. 12)