(1) Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms endet mit einer Abschlussprüfung.
(2) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Kandidaten müssen bei der Prüfung nachweisen, dass sie die in der Bildungsordnung festgelegten Kompetenzen besitzen.
(3) Die Landesregierung genehmigt das Prüfungsprogramm für die einzelnen Lehrberufe. Vor Genehmigung der Programme werden Gutachten der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen eingeholt.
(4)Mit Durchführungsverordnung wird die Prüfungsverordnung erlassen, in der Folgendes geregelt wird:
- die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- die Termine für die Prüfung,
- der Aufbau der Prüfung,
- die Durchführung der Prüfung,
- die Bewertung der Prüfung,
- die Anerkennung von Bildungsguthaben. 18)
(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin:
- bei einer dreijährigen Lehre ein Berufsbefähigungszeugnis;
- bei einer vierjährigen Lehre ein Berufsbildungsdiplom.
(5/bis) In der Lehrberufliste laut Artikel 2 Absatz 1 werden jene Berufe festgelegt, bei denen auf dem Berufsbefähigungszeugnis oder auf dem Berufsbildungsdiplom zusätzlich der Titel ‚Gesellenbrief’ angeführt wird. 19)
(6) Lehrlinge mit Funktionsdiagnose, welche die Lehrabschlussprüfung mit einem zieldifferenten Programm bestanden haben, erhalten eine Teilqualifikation, in der die erworbenen Kompetenzen beschrieben sind.