(1)Für jedes Lehrjahr ist eine verbindliche Gesamtstundenzahl formaler Ausbildung vorgesehen:
- insgesamt mindestens 1.200 Stunden in drei Jahren für die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation,
- insgesamt mindestens 1.600 Stunden in vier Jahren für die Lehre zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms.
(2) Bei der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation wird die formale Ausbildung in der Regel von den Landesberufsschulen durchgeführt. Im vierten Lehrjahr, das zum Berufsbildungsdiplom führt, werden mindestens 160 Stunden der formalen Ausbildung von den Berufsschulen durchgeführt.
(3) Die Einschreibung an der Berufsschule erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage des Lehrvertrages.
(4) Der Unterricht an der Berufsschule findet in verschiedenen Organisationsformen statt, die in Absprache mit den Sozialpartnern unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse festgelegt werden.
(5) Im Falle von Lehrberufen, für die in Südtirol kein Berufsschulunterricht gewährleistet werden kann, bietet das Land eine entsprechende Ausbildung in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (EVTZ) oder in einer anderen Region beziehungsweise im Ausland an.
(6) Die Ausbildungsziele sind nicht erreicht, wenn der Lehrling am Ende der Lehrzeit die gesamte vorgesehene schulische Ausbildung nicht positiv abgeschlossen hat. 16)