(1)Die überbetriebliche Ausbildung hat folgende Ziele:
(2) Die überbetriebliche Ausbildung ist verpflichtend, wenn sie in der Bildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen ist. Sie wird im entsprechenden Lehrplan inhaltlich genauer definiert und von den Berufsschulen durchgeführt.
(3) Die zwischenbetriebliche Ausbildung hat das Ziel, die betriebliche Ausbildung zu ergänzen, und zwar durch die zeitweilige Entsendung eines Lehrlings in einen anderen Ausbildungsbetrieb.
(4) Das Land fördert den Aufenthalt von Lehrlingen im In- und Ausland, mit besonderem Augenmerk auf das Gebiet der Mitglieder des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (EVTZ), damit die Lehrlinge andere schulische und betriebliche Gegebenheiten kennenlernen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. 17)